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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §27;Rechtssatz
Der von der Arbeitgeberin erwogenen Auslegung des § 79 Abs. 73 zweiter Satz AlVG, wonach dieser "keine Abweichung vom bisherigen § 80 Abs. 9 bedeute", liegt die Prämisse zugrunde, dass die erstgenannte Norm andernfalls zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes führte. Diese Prämisse trifft aber nicht zu, ist doch die Novelle BGBl. Nr. 71/2003 bereits im August 2003 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden, sodass ausreichend Zeit bestanden hat, sich auf die neue Rechtslage einzurichten oder durch eine rechtzeitige Antragstellung die Inanspruchnahme der alten Rechtslage sicherzustellen. Daher kann von einem Gebot der Interpretation des § 79 Abs. 73 zweiter Satz AlVG gegen seinen Wortlaut im Sinne des Vorbringens der Arbeitgeberin keine Rede sein, sodass die Frage nicht untersucht werden muss, ob eine solche Interpretation nicht auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie im Gesetzeswortlaut keine Deckung findet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 96/08/0058).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007080078.X01Im RIS seit
16.11.2007