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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10;Rechtssatz
Bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice ist - anders als bezüglich der Einhaltung von Kontrollterminen und bei Zuweisungen zu Schulungen und Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt - keine vorgängige besondere Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen (des § 10 AlVG) bei einer Weigerung oder Vereitelung vonnöten, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist (vgl. § 7 AlVG) und es einer weitergehenden Information des Arbeitslosen über die Erforderlichkeit der Annahme einer entsprechenden Beschäftigung somit nicht bedarf. Sollte sich eine Beschäftigung als unzumutbar erweisen (was - bei einem einschlägigen Vorbringen des Arbeitslosen - sachgerecht grundsätzlich erst im Verfahren nach § 10 AlVG zu prüfen ist, vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097), scheiden die Sanktionen des § 10 AlVG ohnedies aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080329.X03Im RIS seit
16.11.2007