TE Vfgh Erkenntnis 1985/11/29 G175/84

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Veröffentlicht am 29.11.1985
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/14 Hochschülerschaft

Norm

B-VG Art26 Abs5
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
MRK 1. ZP Art3
MRK Art17
ABGB §879
HochschülerschaftsG 1973 §15
HochschülerschaftsG 1973 §15 Abs5
ParteienG 1975 §1 Abs3
StV Wien 1955 Art9
VerbotsG §3
VerbotsG §3g
VerbotsG §3a ff
VerbotsG §3a
VerbotsG §3d
VereinsG 1951 §6

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; "Nichtregelung" kann im Zusammenhang eine implizit getroffene normative Regelung darstellen - Präjudizialität des §15 Abs5 HochschülerschaftsG 1973 HochschülerschaftsG 1973; keine Verfassungswidrigkeit des §15 Abs5 infolge der unmittelbaren Anwendbarkeit des §3 VerbotsG durch alle staatlichen Organe im Rahmen ihres Wirkungsbereiches; der unmittelbaren Anwendbarkeit steht weder das rechtsstaatliche Prinzip der Bundesverfassung noch Art26 Abs5 B-VG entgegen; keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung in Wahlgesetzen zu wiederholen oder besondere Vorschriften über die Vorgangsweise bei Verdacht einer Wiederbetätigung zu erlassen; Erfüllung der in Art9 Staatsvertrag von Wien enthaltenen Verpflichtungen durch §15 Abs5 HSchG 1973 angesichts der unmittelbaren Anwendbarkeit des §3 VerbotsG nicht in Frage gestellt

Spruch

§15 Abs5 Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. 309/1973 idF der Nov. BGBl. 141/1978, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim VfGH ist ein Verfahren über die Beschwerde zweier wahlwerbender Gruppen an der Hochschülerschaftswahl 1981 anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

a) Für die Wahl des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft im Mai 1979 hatte die wahlwerbende Gruppe "Aktion Neue Rechte (ANR)" einen Wahlvorschlag eingebracht. Diesen Wahlvorschlag hat die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft mit Bescheid vom 10. Mai 1979 wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Art4 und 9 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. 152/1955 (im folgenden: Staatsvertrag von Wien), und der §§3, 3a und 3d des VerbotsG, StGBl. 13/1945 idF des NationalsozialistenG BGBl. 25/1947, nicht zugelassen.

Nach durchgeführter Wahl hat die "Aktion Neue Rechte" durch ihren Zustellungsbevollmächtigten wegen der Nichtzulassung ihres Wahlvorschlages Einspruch gegen das Wahlergebnis gemäß §16 Abs12 HochschülerschaftsG 1973, BGBl. 309/1973 (in der Folge: HSchG), iVm.

§42 Abs1 Hochschülerschaftswahlordnung 1973, BGBl. 546/1973 (in der Folge: HSchWO), wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren erhoben und beantragt, die Wahl für ungültig zu erklären.

Da vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über diesen Einspruch innerhalb der Frist des §73 AVG 1950 nicht entschieden worden war, ging aufgrund der von der "Aktion Neue Rechte" erhobenen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch auf den VwGH über. Von diesem erging das Erk. vom 22. September 1980, VwSlg. 10231 A, mit dem dem Einspruch "wegen der durch den Bescheid der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft vom 10. Mai 1979 erfolgten Verletzung der Bestimmung des §20 Abs1 der Hochschülerschaftswahlordnung über das Wahlverfahren" stattgegeben wurde. Die Wahl wurde für ungültig erklärt.

b) Die Wiederholungswahl wurde am 20. und 21. Mai 1981 (iS des §15 Abs9 iVm. §15 Abs1 HSchG, idF der Nov. BGBl. 141/1978 und 482/1980, gleichzeitig als Neuwahl) durchgeführt. Nach dem am 26. Mai 1981 kundgemachten Wahlergebnis entfiel auf den Wahlvorschlag der "Aktion Neue Rechte" ein Mandat für den Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft.

Mit einem Schriftsatz vom 9. Juni 1981 erhoben die wahlwerbende Gruppe "Verband Sozialistischer Studenten Österreichs (VSStÖ)" und die wahlwerbende Gruppe "Kommunistischer Studentenverband (KSV)" durch ihre Zustellungsbevollmächtigten gemäß §16 Abs12 HSchG iVm. §42 HSchWO Einspruch gegen das Wahlergebnis wegen Verletzungen der Bestimmungen über das Wahlverfahren.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 30. Juni 1981 wurde der Einspruch als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid ist Gegenstand des eingangs erwähnten unter B416/81 protokollierten verfassungsgerichtlichen Verfahrens.

2. Bei der Beratung über diese Beschwerde sind beim VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §15 HSchG 1973, BGBl. 309/1973 idF der Nov. BGBl. 141/1978 und BGBl. 482/1980, entstanden. Der VfGH hat daher beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung dieser Gesetzesstelle einzuleiten (Beschl. vom 10. Dezember 1984, B416/81-32).

3. Die Bundesregierung hat dem VfGH mitgeteilt, daß sie beschlossen hat, im Gesetzesprüfungsverfahren von einer Äußerung abzusehen. Die im Anlaßverfahren beteiligte wahlwerbende Gruppe der Hochschülerschaftswahl 1981 "Aktion Neue Rechte" hat als Beteiligte im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung erstattet, in der sie sich gegen die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen ausspricht; die gleichfalls beteiligten wahlwerbenden Gruppen "Verband Sozialistischer Studentinnen und Studenten Österreichs" und "Kommunistischer Studetenverband" haben in ihrer Äußerung die Aufhebung beantragt.

Im Hinblick auf die besondere, über den Bereich des Hochschülerschaftswahlrechts hinausgehende Bedeutung der im Einleitungsbeschluß aufgeworfenen Rechtsfragen hat der VfGH den Landesregierungen anheim gestellt, eine Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren zu erstatten. Von dieser Möglichkeit haben die Landesregierungen der Bundesländer OÖ, Stmk., Tir., Vbg. und Wien Gebrauch gemacht und sich ebenfalls gegen eine Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung ausgesprochen.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. §15 HSchG regelt die Wahlen der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen. Er lautet in der hier maßgeblichen Fassung der Nov. BGBl. 141/1978 und BGBl. 482/1980 (die letztangeführte Nov. bezieht sich bloß auf §15 Abs9 HSchG):

"§15. (1) Die Wahlen in alle Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen, mit Ausnahme der Wahlkommissionen, sind alle zwei Jahre in der in Abs8 genannten Zeit für ganz Österreich gleichzeitig, auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

(2) Die Wahlen in den Zentralausschuß, die Hauptausschüsse und die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen erfolgen unbeschadet der Bestimmungen des Abs3 nach einem Listenwahlrecht. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem d'Hondtschen Verfahren, wie folgt vorzugehen:

a) Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahl wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mandate des Organes zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

b) Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.

c) Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf das letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen. Die den auf einem Wahlvorschlag gewählten Mandataren des Organes folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mandatare. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die betreffende wahlwerbende Gruppe zusätzliche Ersatzmänner nominieren.

(3) Bei den Wahlen der Studienrichtungs-, Institus-, Klassen(Schul)- und Studienabschnittsvertretungen sind die Kandidaten als Personen zu wählen. Ist die Fakultät einer Hochschule mit der Durchführung nur einer Studienrichtung betraut (§11 Abs1), so hat auch die Wahl der Fakultätsvertretung mittels Personenwahl zu erfolgen, sofern für die Studierenden an dieser Fakultät keine Instituts- oder Studienabschnittsvertretungen zu wählen sind (§11 Abs2 bis 4). Bei Personenwahl darf kein Wähler mehr Kandidaten wählen, als Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen eines Kandidaten sind nur einmal zu zählen.

(4) Die Mandate für die gemäß Abs3 zu wählenden Organe werden an die Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, daß das erste Mandat dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, das zweite Mandat dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung mehrere Kandidaten den gleichen Anspruch auf ein Mandat, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben und sind mehr Kandidaten als noch zur Vergabe gelangende Mandate vorhande, so entscheidet das Los. Es sind jedoch nur jenen Kandidaten Mandate zuzuweisen, die zumindest 30 v.H. der Stimmen des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erhalten haben. Können auf diese Weise nicht mindestens die Hälfte der zu vergebenden Mandate zugewiesen werden, so haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der Gewählten zu unterbleiben und ist gemäß Abs10 zweiter Satz vorzugehen.

(5) Die Wahlausschließungsgründe richten sich nach jenen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1980, mit Ausnahme der Bestimmungen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Wählbarkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, mit Ausnahme der Bestimmung über das Wahlalter. Für das aktive und passive Wahlrecht gelten weiters die §§1 Abs2 bis 5, 6 Abs2, 7 Abs3, 8 Abs4, 9 Abs3 und 4 sowie 10 Abs3.

(6) Ein Mandat erlischt, wenn der Mandatar aufhört, ordentlicher Hörer zu sein oder auf das Mandat verzichtet.

(7) Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden.

(8) Hochschülerschaftswahlen sind jeweils an einem Dienstag und Mittwoch oder Mittwoch und Donnerstag in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Einer der beiden Tage ist von der zuständigen akademischen Behörde als vorlesungs- und prüfungsfrei zu erklären. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen vom Bundesminister für Wissenschaft unf Forschung durch Verordnung zu bestimmen.

(9) Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs8 innerhalb von zwei Monaten anzuberaumen und durchzuführen. Ferien und die ordentliche Inskriptionsfrist (§19 Abs1 und 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen. Die Abhaltung von Wahlen während der Ferien und innerhalb der ordentlichen Inskriptionsfrist ist unzulässig. Bei der Berechnung von Fristen ist ein Monat mit 30 Tagen zu berechnen. Wird die die Wiederholung einer Wahl notwendig machende Entscheidung nicht im Semester der aufgehobenen Wahl oder in den beiden folgenden Semestern rechtswirksam, so sind die zu wiederholenden Wahlen als Wahlen gemäß Abs1 durchzuführen. Solchen Wahlen liegen die zur aufgehobenen Wahl zuzulassenden Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht spätestens am 9. Tage vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen gemäß §16 ist zulässig. Wird ein Wahlvorschlag gemäß §16 zugelassen, so gilt ein von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachter Wahlvorschlag als zurückgezogen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß auch auf Kandidaturen bei Personenwahlen anzuwenden.

(10) Gibt es weniger als drei Kandidaten für ein gemäß Abs3 zu wählendes Organ, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall oder wenn die Funktionsperiode vorzeitig endet (§4 Abs3), so ist im nächsten Studienjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs8 eine Nachwahl durchzuführen.

(11) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen der im Abs1 und 2 genannten Organe sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zu erlassen."

§15 Abs1 HSchG normiert Grundsätze für die Wahlen in alle Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen, die Abs2 bis 4 sowie 7 und 9 regeln das Wahlverfahren. Abs6 betrifft das Erlöschen von Mandaten, Abs9 die Durchführung von Wiederholungswahlen, Abs11 regelt Sonderfälle iZm. Wahlen gemäß Abs3; Abs5 betrifft die Wahlausschließungsgründe.

Die im dritten Satz des §15 Abs5 HSchG bezogenen Bestimmungen dieses Gesetzes umschreiben den Kreis der aktiv und passiv Wahlberechtigten zu den einzelnen Wahlen im Bereich der Hochschülerschaft. Aus dem so umschriebenen Kreis der passiv Wahlberechtigten sind nach dem zweiten Satz des Abs5 bestimmte Personen von der Wählbarkeit ausgeschlossen. Der Kreis der von der Wählbarkeit ausgeschlossenen Personen wird durch einen Verweis auf die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. 391/1970 (NR-WO 1971), umschrieben, wobei ausdrücklich bestimmt ist, daß die Bestimmung der NR-WO 1971 über das Wahlalter für Wahlen im Bereich der Hochschülerschaft nicht gelten soll.

Der unter der Rubrik "Wählbarkeit" stehende erste Abschn. des III. Hauptstückes der NR-WO 1971 (§44) in der vom HSchG zitierten Fassung lautet:

"Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind."

Die Wahlausschließungsgründe sind ihrerseits im zweiten Abschn. des II. Hauptstückes der NR-WO 1971 (§§22 bis 25) enthalten. Diese Bestimmungen normieren den Wahlausschluß wegen bestimmter gerichtlicher Verurteilungen, wegen Maßnahmen aufgrund gerichtlicher Verurteilungen und wegen mangelnder Handlungsfähigkeit.

Diese Bestimmungen lauten in der vom §15 Abs5 HSchG rezipierten Fassung:

"§22

(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Ausschluß endet fünf Jahre nachdem die verhängte Freiheitsstrafe und die allenfalls angeordnete Unterbringung in einem Arbeitshaus vollzogen sind oder als vollzogen gelten; ist keine Strafe ausgesprochen oder die ausgesprochene Strafe zur Gänze durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist von fünf Jahren mit Rechtskraft der Verurteilung.

(2) Ist die Verurteilung ausschließlich wegen eines der im §6 Abs2 Z1 bis 9 des Gesetzes vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 131, in der geltenden Fassung, angeführten Verbrechens oder wegen eines Verbrechens nach dem Staatsschutzgesetz, BGBl. Nr. 223/1936, erfolgt oder ist die Verurteilung ausschließlich wegen eines Verbrechens nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, erfolgt, das nicht mit einer fünf Jahre übersteigenden Kerkerstrafe bedroht ist, so endet der Ausschluß vom Wahlrecht bereits mit dem Zeitpunkt, in dem sonst nach Abs1 die Frist von fünf Jahren beginnt.

(3) Hat eine Verurteilung keine Rechtsfolgen nach sich gezogen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, wenn das Gericht die Vollziehung der Strafe nach dem Gesetz über die bedingte Verurteilung 1949, BGBl. Nr. 277, in der geltenden Fassung, vorläufig aufgeschoben hat. Wird der Aufschub widerrufen, so tritt mit dem Tage der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.

§23

Vom Wahlrechte sind ferner Personen, die in ein Arbeitshaus abgegeben wurden, bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Erlöschen dieser Maßnahme, ausgeschlossen.

§24

Vom Wahlrechte sind weiters ausgeschlossen:

1. Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind;

2. Personen, denen die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, bis zur Aufhebung dieser Verfügung oder solange die Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, im letztgenannten Falle jedenfalls bis zum Ablauf eines Jahres nach Erlassung der Verfügung."

(Die in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen der NR-WO sind im Hinblick auf statische Verweisung in §15 Abs5 HSchG für das Hochschülerschaftswahlrecht ohne Bedeutung geblieben.)

2. a) Der VfGH hat in dem dieses Verfahren einleitenden Beschluß vorläufig angenommen, daß die Beschwerde zulässig ist und daß er die in Prüfung gezogene Bestimmung des §15 HSchG bei der Behandlung der Beschwerde anzuwenden hat. Diese Bestimmung schien ihm nämlich insofern eine der gesetzlichen Grundlagen für den bekämpften Bescheid zu bilden, als der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung - in Übereinstimmung mit der Ansicht des VwGH - die Auffassung vertreten hat, daß die Wahlbehörden bei der Entscheidung über die Zulassung von wahlwerbenden Gruppen eine inhaltliche Prüfung der von der jeweiligen Gruppe oder von den wahlwerbenden Personen verfolgten Ziele nicht vorzunehmen haben.

b) Die Beschwerde ist - wie der VfGH schon in seinem Erk. VfSlg. 10090/1984, das aus Anlaß desselben Beschwerdeverfahrens ergangen ist, ausgeführt hat - zulässig.

c) Die Stmk. Landesregierung bezweifelt, daß der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens Thema eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 B-VG sein kann. Sie führt dazu ua. folgendes aus:

"Die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §15 Hochschülerschaftswahlgesetz 1973 gründen sich darauf, daß diese Bestimmung den aus Art9 des Staatsvertrages von Wien und §3 des Verbotsgesetzes in der Fassung des Nationalsozialistengesetzes folgenden Geboten, eine Beteiligung von nichtzulässigen Organisationen an Wahlen zu verhindern, nicht Rechnung trägt. Es wird also die Verfassungswidrigkeit einer einfachgesetzlichen Vorschrift wegen Nichterfüllung eines 'Verfassungsauftrages' angenommen, weil diese Vorschrift eine Regelung bestimmten Inhalts nicht enthält und es wird als von der Verfassung vorgesehene Sanktion für eine solche Nichterfüllung eines Verfassungsauftrages die Aufhebung der betreffenden einfachgesetzlichen Vorschrift angesehen.

Damit wird aber nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung die Funktion der österreichischen Bundesverfassung im Hinblick auf die Gesetzgebung und damit der Begriff des verfassungswidrigen Gesetzes verkannt. Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung ist die österreichische Bundesverfassung als eine Rechtserzeugungsregel zu verstehen, die Organe und Verfahren der Rechtserzeugung regelt, die Zuständigkeiten zuweist und inhaltliche Schranken für die Ausübung von Zuständigkeiten errichtet. Die Bundesverfassung determiniert den Inhalt der Ergebnisse des Rechtserzeugungsprozesses unterhalb der Verfassungsstufe negativ, indem sie - wie z.B. durch Bestimmungen über die Grundrechte - bestimmte inhaltliche Ergebnisse ausschließt. Sie erteilt der einfachen Gesetzgebung insoweit 'Aufträge' als sie Schranken für den möglichen Inhalt einfacher Gesetze normiert und vorsieht, daß Rechtsvorschriften, die unter Verletzung dieser Schranken erzeugt worden sind, vom VfGH aufgehoben werden sollen."

Hingegen seien Verfassungsaufträge in der Form positiver inhaltlicher Gestaltungsaufträge an den Gesetzgeber, deren Nichterfüllung vom VfGH zu ahnden wäre, der österreichischen Bundesverfassung fremd. Sodann führt die Landesregierung weiter aus:

"Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung kann dem nicht entgegengehalten werden, daß staatsvertragliche Regelungen im Verfassungsrang ausdrücklich von Verpflichtungen sprechen, die durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind. Eine derartige 'Verpflichtung' kann für den innerstaatlichen Bereich auch nur als eine rechtlich nicht durchsetzbare programmatische Erklärung bzw. eine Ermächtigung an die Gesetzgebung und als eine Schrankenziehung für den möglichen Inhalt von Gesetzen verstanden werden.

Es fehlt nämlich - und dies gilt für staatsvertragliche Verpflichtungen genauso wie für sonstige Vorschriften, die als 'Aufträge' an die Gesetzgebung im vorhin genannten Sinn verstanden werden sollen - an jeglicher Möglichkeit zur Durchsetzung einer derartigen Verpflichtung bzw. zur Erzwingung der Erfüllung eines derartigen Auftrages, wenn die Gesetzgebung auf dem betreffenden Gebiet gänzlich untätig bleibt. Die vom VfGH ins Auge gefaßte Sanktion, nämlich die Aufhebung einfachgesetzlicher Regelungen wegen Unvollständigkeit infolge Nichterfüllung eines positiven inhaltlichen Gestaltungsauftrages ist nicht adäquat. Eine derartige Konstruktion würde nämlich auf folgende Konsequenz hinauslaufen:

Ignoriert die einfache Gesetzgebung einen Verfassungsauftrag im Hinblick auf einen bestimmten Regelungsgegenstand völlig, könnte eine derartige 'Verfassungswidrigkeit' nicht sanktioniert werden. Erläßt die Gesetzgebung jedoch in diesem Gegenstandsbereich Regelungen, die zwar gegen keine von der Verfassung gezogenen Schranken verstoßen, aber auch keine Bestimmungen enthalten, die eine Erfüllung des Verfassungsauftrages wären, so könnte die Sanktion gegen diese Säumigkeit die gesamte Regelung aufgehoben werden. Das Ergebnis einer solchen Aufhebung wäre aber genau das gleiche wie im Fall einer völligen Ignorierung des Verfassungsauftrages seitens des Gesetzgebers durch Untätigkeit."

Soweit die Landesregierung aus diesen Erwägungen ableitet, daß die vom VfGH als Maßstab herangezogenen Bestimmungen nicht den Inhalt haben können, den ihnen der VfGH im Einleitungsbeschluß zumißt, wird darauf bei der Erörterung der Sache noch näher eingegangen werden.

Wenn die Stmk. Landesregierung nun meint, daß es dem VfGH verwehrt sei, Gesetzesbestimmungen aufzuheben, weil sie Regelungen eines bestimmten Inhalts nicht enthalten (und daraus ableitet, daß die verfassungsrechtlichen Normierungen nicht als unter Sanktion stehende Aufträge zur Realisierung durch den einfachen Gesetzgeber gesehen werden können), so übersieht sie die jüngere Judikatur des Gerichtshofes: So ist der VfGH in VfSlg. 8017/1977 (dieses Erk. hat zur Aufhebung des §19 VStG 1950 idF BGBl. 275/1964 geführt) davon ausgegangen, daß eine Gesetzesbestimmung, die ausdrücklich Regelungen über einen bestimmten Gegenstand (dort: Anrechnung von Haftzeiten; hier: inhaltliche Prüfung von Wahlvorschlägen) nicht trifft, damit gleichzeitig bestimmt, daß die nicht geregelten Aspekte nicht berücksichtigt werden dürfen. Insofern stellt sich eine "Nichtregelung" als eine - zwar nur implizit getroffene, aber doch - normative Regelung dar. Der VfGH hat diese Ansicht auch in weiteren Entscheidungen beibehalten (vgl. etwa VfSlg. 8533/1979, 8806/1980 und 10384/1985) und sieht auch im vorliegenden Verfahren keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen.

Sie führt im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis: Im §15 Abs5 HSchG sind - iVm. den von dieser Bestimmung rezipierten Bestimmungen der NR-WO 1971 - die Wahlausschließungsgründe geregelt. Eine inhaltliche Prüfung der Wahlvorschläge darauf, ob es sich bei den Kandidierenden um Personen oder Gruppierungen handelt, die nationalsozialistisches, faschistisches oder antidemokratisches Gedankengut vertreten, ist nicht vorgesehen. Damit wäre gleichzeitig normiert, daß eine solche Überprüfung bei der Entscheidung über die Zulassung zur Wahl nicht stattzufinden hat. Es ist daher die genannte Bestimmung für die Entscheidung im verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren präjudiziell.

Die Tir. Landesregierung ist daher im Recht, wenn sie zur Frage der Präjudizialität folgendes ausführt:

"Sollten die bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen des Art9 des Staatsvertrages von Wien und des §3 des Verbotsgesetzes in der Fassung des Nationalsozialistengesetzes den Inhalt haben, den ihr der VfGH im gegenständlichen Beschluß unterstellt, so wäre die Verfassungswidrigkeit des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 darin zu sehen, daß es keine Bestimmungen enthält, nach denen Organisationen und Personen, die Tätigkeiten entfalten, die mit dem Verbot einer Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinne nach den beiden genannten bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehen, von den Hochschülerschaftswahlen auszuschließen sind.

Der Bundesgesetzgeber hätte also im Hochschülerschaftsgesetz 1973 die Wahlausschließungsgründe entsprechend erweitern müssen.

Weiters führt die Tir. Landesregierung folgendes aus:

"Der Kreis der von den Hochschülerschaftswahlen ausgeschlossenen Personen ist derzeit im §15 Abs5 dieses Gesetzes geregelt, und zwar durch eine Verweisung auf die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971. Der Umfang des gegenständlichen Gesetzesprüfungsverfahrens müßte sich daher auf den Abs5 des §15 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 beschränken, da die übrigen Absätze dieses Paragraphen mit der Frage des aktiven und des passiven Wahlrechtes bei den Hochschülerschaftswahlen in keinem unmittelbarem sachlichen Zusammenhang stehen."

Auch mit diesem letzten Hinweis ist die Tir. Landesregierung im Recht. Der VfGH kann seine vorläufige Annahme, daß die Regelung des §15 HSchG eine nicht weiter trennbare normative Einheit bildet, die insgesamt ein Regelungssystem begründet, das im Widerspruch mit den bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art9 Staatsvertrag von Wien und des §3 VerbotsG idF NationalsozialistenG zu stehen scheint, nicht weiter aufrecht erhalten. Es besteht zwischen der Regelung der Wahlausschließungsgründe im §15 Abs5 HSchG und dem übrigen Regelungsinhalt des §15 HSchG kein derart untrennbarer Zusammenhang, der es rechtfertigen würde, den gesamten §15 HSchG als präjudiziell anzusehen.

d) Es ist daher das Verfahren betreffend §15 Abs5 HSchG in der für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren maßgeblichen Fassung der Nov. BGBl. 141/1978, weil alle Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig. Das Verfahren hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des §15 HSchG ist wegen Fehlens der Präjudizialität aus den genannten Gründen einzustellen.

III. 1. In der Sache hatten den VfGH folgende Erwägungen zur Einleitung dieses Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt:

"a) Der im Verfassungsrang stehende (BGBl. 59/1964) Art9 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, (...) lautet:

'1. Österreich wird die bereits durch die Erlassung entsprechender und von der Alliierten Kommission für Österreich genehmigter Gesetz begonnenen Maßnahmen zur Auflösung der nationalsozialistischen Partei und der ihr angegliederten und von ihr kontrollierten Organisationen einschließlich der politischen, militärischen und paramilitärischen auf österreichischem Gebiet vollenden. Österreich wird auch die Bemühungen fortsetzen, aus dem österreichischen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des Nazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, daß die obgenannten Organisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben gerufen werden, und um alle nazistische oder militaristische Tätigkeit und Propaganda in Österreich zu verhindern.

2. Österreich verpflichtet sich, alle Organisationen faschistischen Charakters aufzulösen, die auf seinem Gebiete bestehen, und zwar sowohl politische, militärische und paramilitärische, als auch alle anderen Organisationen, welche eine irgendeiner der Vereinten Nationen feindliche Tätigkeit entfalten oder welche die Bevölkerung ihrer demokratischen Rechte zu berauben bestrebt sind.

3. Österreich verpflichtet sich, unter der Androhung von Strafsanktionen, die umgehend in Übereinstimmung mit den österreichischen Rechtsvorschriften festzulegen sind, das Bestehen und die Tätigkeit der obgenannten Organisationen auf österreichischem Gebiete zu untersagen.'

Dementsprechend ist Österreich von Verfassungs wegen nicht nur zur Auflösung nationalsozialitischer Organisationen verpflichtet, sondern unter anderem auch dazu, die Bemühungen fortzusetzen, alle Spuren des Nazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, daß nazistische Organisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben gerufen werden und um alle nazistische Tätigkeit und Propagande in Österreich zu verhindern. Weiters ist Österreich verpflichtet, alle faschistischen Organisationen sowie alle jene Organisationen, welche eine irgendeiner der Vereinten Nationen feindliche Tätigkeit entfalten oder welche die Bevölkerung ihrer demokratischen Rechte zu berauben bestrebt sind, aufzulösen.

Durch das Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (VerbotsG), StGBl. 13/1945 idF des BVG vom 6. Februar 1947 über die Behandlung der Nationalsozialisten (NS-G, BGBl. 25/1947), wurden die NSDAP und ihre Gliederungen und Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen aufgehoben; in §3 wurde ein allgemeines Wiederbetätigungsverbot ausgesprochen:

'Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.'

Weiters enthält das Gesetz Bestimmungen über die Registrierung von Nationalsozialisten, Strafbestimmungen sowie Bestimmungen über sonstige gegenüber Nationalsozialisten eintretende Rechtsfolgen.

b) Der VfGH geht vorläufig davon aus, daß das bundesverfassungsgesetzliche Wiederbetätigungsverbot des §3 VerbotsG idF des NS-G und das bundesverfassungsgesetzliche Verbot nazistischer Tätigkeit, wie es sich aus Art9 Z1 StV Wien ergibt, als umfassende Verbote zu verstehen sind, deren Übertretung zwar strafrechtlich zu sanktionieren ist (Art9 Z3 StV Wien) und auch sanktioniert ist (vgl. insb. §§3a ff. und 10 ff. VerbotsG idF NS-G), die aber auch darüber hinaus von rechtlicher Bedeutung sind. Auch geht der VfGH davon aus, daß das aus Art9 Z2 StV Wien erfließende Gebot, alle Organisationen faschistischen Charakters und alle Organisationen aufzulösen, die eine irgendeiner der Vereinten Nationen feindliche Tätigkeit entfalten oder die die Bevölkerung ihrer demokratischen Rechte zu berauben bestrebt sind, Österreich nicht nur zur strafrechtlichen Sanktion einer verbotswidrigen Tätigkeit verpflichtet, sondern eine darüber hinausgehende Bedeutung hat. Die genannten im Range eines Bundesverfassungsgesetzes stehenden Normen scheinen auch für die Beteiligung an Wahlen relevant zu sein und scheinen die Bestimmungen des Art26 Abs5 B-VG zu ergänzen. Die Verfassung scheint zu verlangen, daß eine Beteiligung von gemäß Art9 StV Wien und §3 VerbotsG idF NS-G nicht zulässigen (in welcher Form auch immer gebildeten) Organisationen an öffentlichen Wahlen als Wahlparteien ebenso untersagt werden muß, wie die Kandidatur einzelner Personen, die nazistisches Gedankengut zu verbreiten beabsichtigen; denn auch das scheinen Erscheinungsformen verbotener nazistischer bzw. antidemokratischer Tätigkeit zu sein. Dies dürfte auch mit dem Grundsatz des freien Wahlrechts (Art8 StV Wien), der bestimmte Einschränkungen des passiven Wahlrechts zuzulassen scheint, in Einklang stehen (vgl. Art3 (1.) ZP MRK iVm. Art17 MRK).

c) Der VfGH geht - insofern in Übereinstimmung mit dem VwGH (VwSlg. 10231 A/1980) - weiter davon aus, daß den Wahlbehörden nach dem geltenden Hochschülerschaftswahlrecht (§15 HSchG und die diese Bestimmung konkretisierenden Bestimmungen der HSchWO) keine Kompetenz zukommt, die Frage zu prüfen, ob eine wahlwerbende Gruppe oder eine kandidierende Person den genannten verfassungsgesetzlichen Verboten widerspricht und bejahendenfalls den Wahlvorschlag nicht zuzulassen. Vielmehr scheint die Rechtsauffassung zuzutreffen, die der VwGH vertritt, daß nämlich ein Wahlvorschlag dann, wenn er den formellen Voraussetzungen entspricht, die die Hochschülerschaftswahlordnung aufstellt, also in bestimmter Form eingebracht ist sowie den in der Verordnung im einzelnen angeführten Anforderungen hinsichtlich der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, der Kandidatenliste, der Zustimmungserklärung der Kandidaten, der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten und der Beibringung von Unterstützungsvorschlägen entspricht, zur Wahl zugelassen werden muß. Die genannten Bestimmungen des Art9 StV Wien und des §3 VerbotsG idF NS-G scheinen zu unbestimmt zu sein, um von den Wahlbehörden unmittelbar angewendet werden zu können. Auch scheint die abschließende Formulierung in §15 Abs5 HSchG und in den dort bezogenen Bestimmungen der NR-WO 1971 gegen eine derartige Auffassung zu sprechen.

d) Wenn es die Regelung des Hochschülerschaftswahlrechts nicht zuläßt, die eingereichten Wahlvorschläge in der genannten Hinsicht zu prüfen, die Bundesverfassung aber den Inhalt hat, den der VfGH ihr vorläufig unterstellt, so scheint dies verfassungswidrig zu sein."

2. Im Verfahren haben die Landesregierungen von OÖ, Stmk., Tir., Vbg. und Wien dem VfGH folgendes entgegengehalten:

a) In der Äußerung der Oö. Landesregierung wird zunächst ausgeführt, daß nach der Judikatur des VwGH Slg. 10231 A zum Hochschülerschaftswahlrecht und der Judikatur des VfGH zum Parteienrecht (B195/82 vom 1. März 1983 - VfSlg. 9648/1983 - und B477/79 vom 9. Juni 1983) eine Zuständigkeit von Verwaltungsorganen zur Entscheidung über eine Zulassung bestimmter Personen oder Gruppen als politische Parteien bzw. Wahlberechtigte nicht vorgesehen ist.

Sodann führt die Oö. Landesregierung folgendes aus:

"Nunmehr nimmt der VfGH an, daß z.B. die klare und eindeutige Regelung des Art26 Abs5 B-VG ('Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein') durch Art9 Z1 bzw. Z3 STV Wien und §3 Verbotsgesetz derart als ergänzt anzusehen ist, daß die Wahlgesetzgeber bei der Regelung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Wahlvorschläge das Wiederbetätigungsverbot des §3 Verbotsgesetz bzw. des Art9 Z1 STV Wien berücksichtigen müssen, um bundesverfassungskonform zu sein. Den Wahlbehörden wäre es so zur Pflicht zu machen, kraft eigener Beurteilung Wahlparteien, die sich im Sinne des §3 Verbotsgesetz bzw. Art9 Z1 STV Wien betätigen, nicht zur Wahl zuzulassen.

Es scheint aber, daß sich darartiges aus Art9 Z1 STV Wien nicht ableiten läßt. Dem Wortlaut des Art9 Z1 STV Wien läßt sich nämlich mit einer im Normtext selbst enthaltenen Begründung (siehe Satzteil 'um zu gewährleisten ...') entnehmen, daß 'Österreich ... die Bemühungen fortsetzen (wird), aus dem österreichischen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des Nazismus zu entfernen'. Keineswegs ist darin aber konkretisiert, in welcher Form dies zu geschehen hat.

Dies deckt sich mit der vom VfGH in seinem Beschluß vertretenen Auffassung, wonach 'Art9 STV Wien und §3 Verbotsgesetz i.d.F. NS-Gesetz zu unbestimmt zu sein (scheinen), um von den Wahlbehörden unmittelbar angewendet werden zu können'. Die bundesverfassungsrechtlichen Regelungen des Art9 STV Wien bzw. des Verbotsgesetzes lassen dem einfachen Gesetzgeber sichtlich einen Gestaltungsraum, der es keinesfalls zwingend erscheinen läßt, die Wahlbehörden mit Zuständigkeiten dieser Art auszustatten. Dies gilt umsomehr, als im Wege des Art26 Abs5 B-VG nach einer gerichtlichen Verurteilung ohnedies das Wiederbetätigungsverbot dadurch unmittelbar wirksam wird, daß mangels aktiven oder passiven Wahlrechts Personen, die das Wiederbetätigungsverbot verletzt haben, von der Teilnahme an Wahlverfahren auszuschließen sind.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten für solche Fälle in der Folge auch Mandatsverlusttatbestände, sodaß eine gerichtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Wiederbetätigungsverbot nach der Wahl im Bereich der Gesetzgebungsorgane ebenfalls wirksam wird (vgl. z.B. §2 Abs1 Z3 GO des NR).

Zweifelsfrei läßt sich aus Art9 STV Wien wohl unmittelbar nur erschließen, daß entsprechende Maßnahmen effektiv sein müssen. Dem genügt das bestehende System der österreichischen Rechtsordnung wohl jedenfalls im Sinne eines Mindeststandards.

Bedenkt man weiters die Organisation der Wahlbehörden, ihre Pflicht, in sehr kurzen Zeiträumen Entscheidungen treffen zu müssen sowie die Tatsache, daß die Entscheidungssituation kurz vor Wahlen in jedem Fall rechtlich einwandfreie Entscheidungen betreffend das Wiederbetätigungsverbot nicht gerade begünstigt, dann müssen auch aus rechtspolitischer Sicht ernste Bedenken dagegen geltend gemacht werden, daß Wahlbehörden in Zukunft neben den Gerichten Fragen dieser Art zu beurteilen haben."

b) Die Stmk. Landesregierung vertritt die Ansicht, die vom VfGH dem Art9 Staatsvertrag von Wien und dem §3 VerbotsG idF NationalsozialistenG zugemessene Bedeutung eines "Verfassungsauftrages" widerspreche dem Konzept der österreichischen Bundesverfassung. Aus diesem Grund vertritt sie die Ansicht, daß weder §3 VerbotsG idF NationalsozialistenG noch Art9 Staatsvertrag von Wien "Verfassungsaufträge" enthalten, deren Nichterfüllung durch die Aufhebung "unvollständiger" gesetzlicher Bestimmungen zu sanktionieren wäre.

Im übrigen - führt die Stmk. Landesregierung aus - könne sie sich aus folgenden Gründen den Bedenken des VfGH nicht anschließen:

"Durch die Regelungen des Verbotsgesetzes bzw. des Nationalsozialistengesetzes ist ein spezifisches Instrumentarium zur Abwehr der nationalsozialistischen Gefahr geschaffen worden, das von zwei Prinzipien bestimmt ist:

1. strafrechtliche Sanktionen und deren Rechtsfolgen gegen jede Form der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn und

2. Sühnefolgen gegen Personen, die sich vor der Wiedererlangung der Unabhängigkeit Österreichs im Interesse des Nationalsozialismus betätigt haben.

Diese Prinzipien wurden in zahlreichen Rechtsvorschriften konkretisiert. Im Wahlrecht fanden sie im Wahlgesetz 1945, BGBl. (richtig: StGBl.) Nr. 198 (insbesondere in den §§7 und 36 Abs3), und in der Nationalratswahlordnung 1949, BGBl. Nr. 129 (§§24, 27, 48) ihren Ausdruck. Nach diesen beiden Gesetzen waren jeweils Personen, gegen die sich im Verbotsgesetz bzw. im Nationalsozialistengesetz angeordneten Maßnahmen gerichtet haben, vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.

Nach diesen beiden Gesetzen waren die Wahlbehörden ermächtigt, zu prüfen, ob im Einzelfall ein Grund für den Ausschluß vom aktiven bzw. vom passiven Wahlrecht vorlag. Die Prüfung hatte sich aber darauf zu beschränken, ob einer der in den beiden Gesetzen genannten Wahlausschließungsgründe gegeben war. Die Wahlbehörden waren hingegen nicht ermächtigt, zu beurteilen, ob eine Person, die weder wegen ehemaliger Zugehörigkeit zu einer nationalsozialistischen Organisation vom Wahlrecht ausgeschlossen war, noch wegen einer Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn gerichtlich verurteilt war, als potentieller Nationalsozialist vom passiven Wahlrecht auszuschließen sei.

Es ist also weder 1945 noch 1949 das bundesverfassungsgesetzliche Wiederbetätigungsverbot des §3 Verbotsgesetz (sowohl in seiner ursprünglichen Fassung als auch in der Fassung des Nationalsozialistengesetzes) im Sinn eines Gebotes verstanden worden, Wahlbehörden zu ermächtigen, die Zulassung eines Bewerbers zur Wahl vom Ergebnis einer durch sie selbst vorgenommenen Prüfung, ob im Hinblick auf den Wahlwerber der Verdacht einer Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn bestehe, abhängig zu machen. Im Hinblick auf diese Gegebenheit vermag sich die Steiermärkische Landesregierung nicht der Ansicht anzuschließen, §3 des Verbotsgesetzes sei im Sinne eines derartigen Gebotes zu verstehen.

Zu diesem Ergebnis führt noch eine andere Überlegung: §3 litg des Verbotsgesetzes in der Fassung des Nationalsozialistengesetzes erklärt jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn zum Verbrechen. Eine Ermächtigung an Wahlbehörden, darüber zu befinden, ob in einem konkreten Fall eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn vorliegt oder nicht, würde bedeuten, daß eine Verwaltungsbehörde darüber zu befinden hätte, ob jemand ein Verbrechen begangen hat und daß diese Behörde ermächtigt wäre, an diese Beurteilung Rechtsfolgen zu knüpfen. Durch die Qualifikation der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn als Verbrechen ist aber die rechtliche Beurteilung, ob in einem konkreten Fall eine Wiederbetätigung gegeben ist oder nicht, Sache der Gerichte.

Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung kann ein Gebot, gegen eine Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn andere rechtliche Instrumente als die strafgerichtliche Veruteilung und die an eine solche geknüpften Rechtsfolgen einzusetzen, auch nicht aus Art9 des Staatsvertrags von Wien, BGBl. Nr. 152/1955, abgeleitet werden. Aus der in Rede stehenden Bestimmung ist unbestreitbar eine völkerrechtliche Verpflichtung abzuleiten, strafrechtliche Sanktionen gegen eine Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn vorzusehen sowie alle Organisationen faschistischen Charakters sowie alle anderen Organisationen, welche eine irgendeiner der Vereinten Nationen feindliche Tätigkeit entfalten oder welche die Bevölkerung Österreichs ihrer demokratischen Rechte zu berauben bestrebt sind, aufzulösen.

Darin ist aber nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung kein Auftrag enthalten, in besonderem Maße Wahlbehörden zu ermächtigen, die Entscheidung darüber zu treffen, ob in einem konkreten Fall eine Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn oder eine Organisation des genannten Charakters vorliegt."

c) Die Tir. Landesregierung hält dem Gerichtshof folgendes entgegen:

"Der Staatsvertrag von Wien ist in erster Linie ein völkerrechtlicher Vertrag, in dem Österreich gegenüber den Alliierten und Assoziierten Mächten bestimmte Verpflichtungen übernommen hat (folgt der Text des Art9).

Die Frage, inwieweit Österreich diesen Verpflichtungen nachgekommen ist, stellt somit ein völkerrechtliches Problem dar. Der Staatsvertrag von Wien ist jedoch nicht nur ein völkerrechtlicher Vertrag. Einzelne Bestimmungen dieses Staatsvertages (darunter auch der Art9) stehen darüber hinaus auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 59/1964 seit ihrem Inkrafttreten im Verfassungsrang. Die Erhebung einzelner Bestimmungen des Staatsvertrages von Wien in den Verfassungsrang hat jedoch am grundsätzlichen Charakter dieser Bestimmungen als völkerrechtliche Verpflichtungen nichts geändert. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, daß die von Österreich nach außen den Alliierten und Assoziierten Mächten gegenüber eingegangenen Verpflichtungen auch als - im Verfassungsrang stehende - innerstaatlich wirksame Verpflichtungen (insbesondere der gesetzgebenden Organe) anzusehen sind. Die im Art9 des Staatsvertrages von Wien und im §3 des Verbotsgesetzes in der Fassung des Nationalsozialistengesetzes normierten Verbote der Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinne sind zwar - als im Verfassungsrang stehende Normen - als inhaltlicher Maßstab für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von bestehenden Gesetzes durch den VfGH heranzuziehen. Diese Verbote sind jedoch nicht als Verfassungsauftrag an den einfachen Bundes- oder Landesgesetzgeber zu verstehen, in allen das politische, wirtschaftliche und kulturelle Leben (vgl. Art9 Z2 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien) regelnden Gesetzen entsprechende Bestimmungen vorzusehen, um eine Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinne hintanzuhalten."

In ähnlicher Weise wie die Stmk. Landesregierung meint die Tir. Landesregierung, dem österreichischen Verfassungsrecht sei ein Auftrag an den einfachen Gesetzgeber zur Erlassung von Gesetzen bestimmten Inhalts grundsätzlich fremd. Nur wenn eine solche Verpflichtung ausdrücklich angeordnet sei, führe ein Untätigbleiben des Gesetzgebers zur Verfassungswidrigkeit bestehender Gesetze, die in einem Gesetzesprüfungsverfahren geltend gemacht werden können.

d) Die Vbg. Landesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren folgende Äußerung:

"1. Der VfGH geht in seinem Beschluß zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens davon aus, daß das bundesverfassungsgesetzliche Verbot nazistischer Wiederbetätigung gemäß §3 des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des BVG über die Behandlung der Nationalsozialisten, BGBl. Nr. 25/1947, im Zusammenhang mit Art9 Z1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. Nr. 152/1955, nicht nur strafrechtliche Wirkung erzeuge, sondern eine darüber hinausgehende Bedeutung habe, insbesondere die Bestimmungen des Art26 Abs3 B-VG zu ergänzen scheine. Andererseits lasse der §15 des Hochschülerschaftsgesetzes eine inhaltliche Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge auf allfällige verbotene Wiederbetätigungen im nationalsozialistischen Sinne nicht zu, weshalb diese Bestimmung im Widerspruch mit den erwähnten bundesverfassungsgesetzlichen Regelungen zu stehen scheine.

2. Der §15 Abs5 des Hochschülerschaftsgesetzes verweist bezüglich der Wahlausschließungsgründe für Hochschülerschaftswahlen auf jene der Nationalrats-Wahlordnung, BGBl. Nr. 391/1970. Diese in den §§22 bis 25 enthaltenen Regelungen normieren eine Wahlausschließung u.a. bei Vorliegen bestimmter gerichtlicher Verurteilungen (Verbrechen).

Die Vorarlberger Landesregierung räumt ein, daß die Regelungen des Hochschülerschaftgesetzes im Zusammenhang mit den Wahlausschließungsgründen der Nationalrats-Wahlordnung tatsächlich keine Möglichkeit bieten, eine inhaltliche Prüfung der Ziele von wahlwerbenden Gruppen und Parteien vorzunehmen. Der Wahlausschließungsgrund wegen verbotener Wiederbetätigung ist erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung nach dem Verbotsgesetz bzw. dem Nationalsozialisten-Gesetz gegeben.

Die im Prüfungsbeschluß des VfGH dem Art9 des Staatsvertrages und dem §3 des Verbotsgesetzes unterstellte, über die strafrechtliche Sanktion hinausgehende Bedeutung des Wiederbetätigungsverbotes scheint der Vorarlberger Landesregierung dennoch nicht zwingend zu sein.

Die Regelungen des Hochschülerschaftsgesetzes im Zusammenhang mit den Wahlausschließungsgründen der Nationalrats-Wahlordnung, welche die Überprüfung der Wahlwerber auf verbotene Wiederbetätigung den Gerichten überlassen, genügen nach der ho. Auffassung den verfassungsgesetzlichen Geboten sowohl des Staatsvertrages wie auch des Verbots- bzw. Nationalsozialisten-Gesetzes.

3. Auch wenn der VfGH zur Auffassung gelangen sollte, daß das verfassungsgesetzlich verankerte Wiederbetätigungsverbot über die strafrechtlichen Sanktionen hinausgehende Wirkungen für den einfachen Gesetzgeber erzeugt, so kann darin kein Grund für eine Aufhebung des §15 des Hochschülerschaftsgesetzes erblickt werden.

Wenn ein einfaches Gesetz innerhalb der verfassungsgesetzlich festgelegten Schranken eine bestimmte inhaltliche Regelung nicht enthält, obwohl von verfassungswegen eine solche geboten wäre, dann besteht nach dem bisherigen Verfassungsverständnis über die Zuständigkeit des VfGH keine Möglichkeit, gesetzgeberische Untätigkeit zu pönalisieren. Dies geht insbesondere aus dem Erkenntnis Slg. Nr. 4213/1962 hervor, wonach 'der Umstand, daß ein einfaches Ausführungsgesetz hinter einem Verfassungsgesetz zurückbleibt, für sich allein noch nicht das Teilwerk verfassungwidrig macht. Da dem VfGH die Kompetenz abgeht, anstelle des Gesetzgebers eine ausstehende Regelung zu erlassen, ist er auch nicht berechtigt, darüber zu erkennen, ob der einfache Gesetzgeber hinter dem Verfassungsgesetzgeber zurückgeblieben ist. In Fällen dieser Art ist allein die erlassene Regelung als solche einer Prüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zugänglich'. In diesem Verfahren hatte der VfGH über das Zurückbleiben des Besatzungsschädengesetzes gegenüber dem Staatsvertrag 1955 zu erkennen.

4. Außerdem scheint es aus praktischen Gründen ausgeschlossen, daß die in einem umfangreichen und zeitaufwendigen Verfahren zu prüfenden Fragen nach dem Vorliegen einer verbotenen Wiederbetätigung von einer Wahlbehörde, welche lediglich in Wahlzeiten und nur für wenige Wochen besteht, beurteilt oder entschieden werden können. Mit derartigen Aufgaben und insbesondere in der gebotenen Eile wären Wahlbehörden jedenfalls überfordert, wenn bedacht wird, welche Zeit weit weniger schwierig nachzuweisende Delikte bei der Ahndung durch die Gerichte in Anspruch nehmen.

Wenn daher die vom VfGH dem Art9 des Staatsvertrages und des §3 des Verbotsgesetzes unterstellte, über die strafrechtlichen Sanktionen hinausgehende weitere Bedeutung als zutreffend erkannt würde, wo wären die Regelungen zur Erfüllung eines solchen Verfassungsauftrages eher anderswo als im Bereich der Wahlausschließungsgründe anzusiedeln."

e) In ähnlichem Sinn wie die Stmk. Landesregierung führt die Wr. Landesregierung insbesondere folgendes aus:

"Das Verbotsgesetz und das Nationalsozialistenge

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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