RS Vwgh 2007/10/17 2006/07/0007

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Veröffentlicht am 17.10.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §37;
IG-L 1997 §30 Abs1 Z4 idF 2001/I/062;
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen A 12 BGBl 2003/II/278 §3;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Übertretung des Nachtfahrverbotes gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L 1997 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodass es gemäß § 5 Abs. 1 (zweiter Satz) VStG dem Besch obliegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substanziierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070007.X05

Im RIS seit

14.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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