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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei der Übertretung des Nachtfahrverbotes gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L 1997 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodass es gemäß § 5 Abs. 1 (zweiter Satz) VStG dem Besch obliegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substanziierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastAllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070007.X05Im RIS seit
14.11.2007Zuletzt aktualisiert am
16.12.2013