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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1324;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/13/0060 2006/13/0059Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für den Antragsteller nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd §§ 1324, 1332 ABGB zu verstehen. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Zudem muss der Vertreter seine Kanzlei so organisieren, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 7. August 2001, 2001/14/0140, und vom 30. März 2006, 2006/15/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006130058.X01Im RIS seit
26.02.2008Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012