RS Vwgh 2007/10/17 2006/08/0260

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Veröffentlicht am 17.10.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §38;

Rechtssatz

Nicht jedes Dienstverhältnis beendet bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit und bewirkt in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des § 11 AlVG (und nicht des § 10 AlVG) (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, 2002/08/0040). Die Abgrenzung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG unterbrochen wurde oder nicht. Bei ungeachtet des Antrittes einer Beschäftigung auf Grund deren alsbaldiger Beendigung nicht unterbrochener Arbeitslosigkeit hat gegebenenfalls § 10 AlVG zur Anwendung zu kommen, sonst § 11 AlVG. Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist sowohl auf die Dauer der Beschäftigung als auch auf das erzielte Einkommen abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, 2002/08/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080260.X03

Im RIS seit

16.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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