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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10;Rechtssatz
Nicht jedes Dienstverhältnis beendet bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit und bewirkt in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des § 11 AlVG (und nicht des § 10 AlVG) (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, 2002/08/0040). Die Abgrenzung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG unterbrochen wurde oder nicht. Bei ungeachtet des Antrittes einer Beschäftigung auf Grund deren alsbaldiger Beendigung nicht unterbrochener Arbeitslosigkeit hat gegebenenfalls § 10 AlVG zur Anwendung zu kommen, sonst § 11 AlVG. Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist sowohl auf die Dauer der Beschäftigung als auch auf das erzielte Einkommen abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, 2002/08/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080260.X03Im RIS seit
16.11.2007