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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten nicht handlungsfähig ist (vgl. z. B. den hg. Beschluss vom 21. Mai 1990, 89/15/0058). Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 24. Juli 2007, 2002/14/0115, sowie vom 19. September 2007, 2007/13/0070). Mit der bloßen Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter wird sie gegenüber dem Masseverwalter nicht wirksam (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 29. März 2007, 2005/15/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007130028.X01Im RIS seit
26.11.2007Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008