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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0040 E 15. Mai 2002 RS 1Stammrechtssatz
Für die Beantwortung der Frage, wer als arbeitslos im Sinne des § 10 und des § 11 AlVG gilt, ist die Definition des § 12 AlVG maßgebend. Diese Bestimmung steht im selben Abschnitt des Gesetzes in unmittelbarem systematischen Zusammenhang mit den §§ 10 und 11 AlVG. Die Heranziehung des § 11 AlVG setzt voraus, dass Arbeitslosigkeit erst durch die Beendigung bzw Lösung eines Dienstverhältnisses entstanden ist (Hinweis E 8. September 2000, 2000/19/0052), während dieses Dienstverhältnisses also nicht bestanden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080260.X01Im RIS seit
16.11.2007