Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 21a Abs 1 WRG 1959 kann nur dann, wenn feststeht, dass öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind, mit den dort genannten Maßnahmen vorgegangen werden. Die hier aufgetragene Urkundenvorlage kann daher nicht der Klärung der Frage dienen, ob öffentliche Interessen überhaupt hinreichend geschützt sind. Diese Voraussetzung ist vielmehr amtswegig zu klären.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070158.X02Im RIS seit
14.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011