RS Vwgh 2007/10/17 2006/13/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/13/0060 2006/13/0059

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht ein Parteienvertreter seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0157, und vom 24. Februar 2000, 99/15/0251). [Hier: Es ist dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung richtig zu stellen (vgl. zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation auch den hg. Beschluss vom 23. April 2002, 2002/14/0041).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006130058.X02

Im RIS seit

26.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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