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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0040 E 15. Mai 2002 RS 2Stammrechtssatz
Wie sich aus § 12 Abs. 3 und 6 AlVG ergibt, bewirkt nicht jedes Dienstverhältnis, dass Arbeitslosigkeit nicht vorliegt. § 12 Abs. 3 lit. g und i sowie Abs. 6 lit. a AlVG zeigen, dass ein Dienstverhältnis eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht erreichen muss, um Arbeitslosigkeit auszuschließen. Die lit. a des § 12 Abs. 3 AlVG, wonach eine Person nicht als arbeitslos gilt, wenn sie in einem Dienstverhältnis steht, ist jedenfalls nur im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des § 12 AlVG zu lesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080260.X02Im RIS seit
16.11.2007