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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §27 idF 2000/I/092;Rechtssatz
Die Übergangsregelung des § 82 Abs. 1 AlVG setzt einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 in der Fassung des BGBl. I Nr. 92/2000 voraus, dessen Vorliegen wiederum gemäß § 79 Abs. 73 AlVG zu beurteilen ist. § 82 Abs. 1 AlVG selbst sagt nichts darüber aus, wann und ob ein Antrag auf Altersteilzeitgeld gestellt werden musste, um Altersteilzeitgeld nach der vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 geltenden Rechtslage zu erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007080078.X02Im RIS seit
16.11.2007