RS Vwgh 2007/10/17 2007/08/0078

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Veröffentlicht am 17.10.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §27 idF 2000/I/092;
AlVG 1977 §79 Abs73 idF 2003/I/071;
AlVG 1977 §82 Abs1 idF 2004/I/142;

Rechtssatz

Die Übergangsregelung des § 82 Abs. 1 AlVG setzt einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 in der Fassung des BGBl. I Nr. 92/2000 voraus, dessen Vorliegen wiederum gemäß § 79 Abs. 73 AlVG zu beurteilen ist. § 82 Abs. 1 AlVG selbst sagt nichts darüber aus, wann und ob ein Antrag auf Altersteilzeitgeld gestellt werden musste, um Altersteilzeitgeld nach der vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 geltenden Rechtslage zu erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007080078.X02

Im RIS seit

16.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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