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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 2002/I/068;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/09/0215 E 21. Jänner 2004 RS 2(hier: letzter Satz)Stammrechtssatz
Die zur Ermessensübung bei der Strafbemessung ins Treffen geführten Umstände (monatlicher Arbeitslosengeldbezug S 11.000,--, Sorgepflicht für ein Kind, kurze - erwiesene - Beschäftigungszeit, keine einschlägige Vorstrafe) hat die belangte Behörde berücksichtigt. Dass ihr Verschulden "gering" sei, behauptet die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Beschwerde, sie vermag allerdings dafür keine tauglichen Gründe darzulegen. Ihre im Verfahren nicht gezeigte Einsicht hat die belangte Behörde nicht als erschwerend gewertet, sondern die belangte Behörde hat aus diesem Grund eine "weitere Strafherabsetzung" nicht für gerechtfertigt erachtet. Die belangte Behörde hat somit das Gesetz (bzw. das ihr bei der Strafbemessung eingeräumte Ermessen) nicht verletzt (bzw. nicht rechtswidrig ausgeübt), wenn sie im Beschwerdefall innerhalb eines Strafrahmens von S 10.000,-- bis S 60.000,-- (erster Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG) Geldstrafen im Bereich des untersten Viertel (nämlich S 16.000,--) über die Beschwerdeführerin verhängte. Ein Anspruch auf Verhängung bloß der Mindeststrafe besteht nicht (Hinweis E vom 14. November 2002, Zl. 2000/09/0207, und vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/09/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090031.X03Im RIS seit
20.11.2007Zuletzt aktualisiert am
14.02.2014