RS Vwgh 2007/10/18 2005/15/0016

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Veröffentlicht am 18.10.2007
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

FlVfLG Vlbg 1979 §32 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §73 Abs1;
KStG 1988;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/15/0017 E 18. Oktober 2007 Besprechung in:SWK Nr 14/15/2008, S 444 - S 447;

Rechtssatz

Gemäß § 73 Abs. 1 Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetz bedarf eine Satzung einer Agrargemeinschaft der Genehmigung der Behörde. Erst dadurch wird sie zur Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. Attlmayr, Nichtigkeit und zivilrechtliche Sanierung der verfassungswidrigen Satzung einer Agrargemeinschaft nach dem Vlbg FlVG, in JBl 1996,542). (Hier: Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass die Abgabepflichtige keine von der Behörde genehmigte Satzung hat. Sie nimmt aber - alternativ - die Eigenschaft der Abgabepflichtigen als Körperschaft öffentlichen Rechts deswegen an, weil nach ihrer Auffassung § 32 Abs. 2 leg. cit. nur an die Mindestanzahl von fünf Mitgliedern anknüpfe. Diese Auffassung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150016.X02

Im RIS seit

13.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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