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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Vlbg 1979 §32 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/15/0017 E 18. Oktober 2007 Besprechung in:SWK Nr 14/15/2008, S 444 - S 447;Rechtssatz
Gemäß § 73 Abs. 1 Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetz bedarf eine Satzung einer Agrargemeinschaft der Genehmigung der Behörde. Erst dadurch wird sie zur Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. Attlmayr, Nichtigkeit und zivilrechtliche Sanierung der verfassungswidrigen Satzung einer Agrargemeinschaft nach dem Vlbg FlVG, in JBl 1996,542). (Hier: Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass die Abgabepflichtige keine von der Behörde genehmigte Satzung hat. Sie nimmt aber - alternativ - die Eigenschaft der Abgabepflichtigen als Körperschaft öffentlichen Rechts deswegen an, weil nach ihrer Auffassung § 32 Abs. 2 leg. cit. nur an die Mindestanzahl von fünf Mitgliedern anknüpfe. Diese Auffassung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150016.X02Im RIS seit
13.12.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013