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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen, das darauf hinausläuft, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei Fällung seines Erkenntnisses nicht mit sämtlichen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt, nicht geeignet, die Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu bewirken, weil ein vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 25. März 1999, 98/15/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150174.X02Im RIS seit
29.02.2008Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018