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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 2002/I/068;Rechtssatz
Die Behörde erster Rechtsstufe hatte unter Zitierung nur eines Teils des § 28 Abs. 1 AuslBG (nämlich des hier nicht anzuwendenden ersten und dritten Strafsatzes) sowie des § 19 VStG die einschlägige Vorstrafe und die Schuldform des Vorsatzes als Erschwerungsgründe gewertet, wobei unklar war, welchem Strafsatz sie die verhängte Strafe unterstellte. Wenn die Berufungsbehörde im Hinblick auf die einschlägige Vortat (zutreffenderweise) den - höhere Strafsätze normierenden - vierten Strafsatz des § 28 Abs. 1 AuslBG heranzog, damit aber konsequenterweise den Erschwerungsgrund der Tatwiederholung fallen ließ, kann darin allein keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zumal die solcherart bestätigten Strafen von je EUR 5.000,-- noch immer im unteren Bereich des anzuwendenden Strafrahmens von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,-- liegen. Im Einklang mit der Behörde erster Instanz nahm die Berufungsbehörde die Schuldform des Vorsatzes als erschwerend an. Allein das Vorliegen dieses Erschwerungsgrundes rechtfertigt aber bereits die Nichtanwendung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusErschwerende und mildernde Umstände SchuldformErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090031.X02Im RIS seit
20.11.2007Zuletzt aktualisiert am
14.02.2014