RS Vwgh 2007/10/18 2006/09/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2007
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 2002/I/068;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AVG §66 Abs4;
StGB §33;
StGB §34;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §51 Abs6;

Rechtssatz

Eine Verletzung des in § 51 Abs. 6 VStG geregelten Verbots der reformatio in peius ("Verschlimmerungsverbot") besteht, wenn etwa im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird oder einer von mehreren Übertretungstatbeständen weggefallen ist - und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen waren. Eine unzulässige "reformatio in peius" liegt aber dann nicht vor, wenn die Berufungsbehörde bei gleich bleibender Annahme der schon von der Behörde erster Instanz inkriminierten Tathandlung(en) diese einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, unterzieht und in der Lage ist, die Angemessenheit der verhängten Strafen auch unter diesen Umständen zu begründen (Hinweis auf die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 6. Auflg. 2004, S. 1644 ff, abgedruckte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Berufungsbehörde verstößt gegen das Verschlimmerungsverbot insbesondere auch dann nicht, wenn sie im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 4 AVG vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeterweise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Behörde erster Instanz.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090031.X01

Im RIS seit

20.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten