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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 2002/I/068;Rechtssatz
Eine Verletzung des in § 51 Abs. 6 VStG geregelten Verbots der reformatio in peius ("Verschlimmerungsverbot") besteht, wenn etwa im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird oder einer von mehreren Übertretungstatbeständen weggefallen ist - und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen waren. Eine unzulässige "reformatio in peius" liegt aber dann nicht vor, wenn die Berufungsbehörde bei gleich bleibender Annahme der schon von der Behörde erster Instanz inkriminierten Tathandlung(en) diese einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, unterzieht und in der Lage ist, die Angemessenheit der verhängten Strafen auch unter diesen Umständen zu begründen (Hinweis auf die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 6. Auflg. 2004, S. 1644 ff, abgedruckte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Berufungsbehörde verstößt gegen das Verschlimmerungsverbot insbesondere auch dann nicht, wenn sie im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 4 AVG vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeterweise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Behörde erster Instanz.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090031.X01Im RIS seit
20.11.2007Zuletzt aktualisiert am
14.02.2014