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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Zeit, innerhalb der Präsenzdienst geleistet wird, gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Zeit der Berufsausbildung. In seinem Erkenntnis vom 29. September 2004, 2002/13/0144, brachte der Verwaltungsgerichthof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, 96/13/0060, nämlich zum Ausdruck, dass der Präsenzdienst jeden Ausbildungsprozess unterbricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003140014.X01Im RIS seit
20.11.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013