RS Vwgh 2007/10/18 2003/14/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2007
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Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/13 Studienförderung

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
StudFG 1992 §3;

Rechtssatz

Die Zeit, innerhalb der Präsenzdienst geleistet wird, gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Zeit der Berufsausbildung. In seinem Erkenntnis vom 29. September 2004, 2002/13/0144, brachte der Verwaltungsgerichthof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, 96/13/0060, nämlich zum Ausdruck, dass der Präsenzdienst jeden Ausbildungsprozess unterbricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003140014.X01

Im RIS seit

20.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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