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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;Rechtssatz
Von einem "reumütigen" Geständnis im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB kann im Hinblick darauf nicht die Rede sein, dass der Beschuldigte die Unterfertigung der unmittelbar nach seiner Betretung mit ihm aufgenommenen Niederschrift mit der Begründung verweigerte, "er sei sich keiner Schuld bewusst, da er vom AMS keine arbeitsrechtlichen Bewilligungen für ausländische Arbeitnehmer bekomme". Auch konnte das bloße Zugestehen bereits bekannter faktischer Geschehnisse durch den Beschuldigten nicht "wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen" (siehe § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB) haben, zumal die ausländischen Arbeitskräfte durch die amtswegige Kontrolle der Zollbehörde betreten wurden und das tatbestandsmäßige Fehlen arbeitsmarktbehördlicher Papiere bereits zugegeben hatten.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090031.X05Im RIS seit
20.11.2007Zuletzt aktualisiert am
14.02.2014