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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich der Lohnsteuer ergibt sich aus § 78 Abs. 3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber, wenn die Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Der Geschäftsführer hat im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, die laufenden Gehälter bis zur Konkurseröffnung nicht (zur Gänze) ausbezahlt zu haben. Wird in einem solchen Fall Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der Frage der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2002, 98/14/0189). Eine Begrenzung der Haftung in Höhe des so genannten Quotenschadens kommt diesbezüglich nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150073.X03Im RIS seit
08.11.2007Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010