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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §103 Abs3 Z1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung zu dem - insoweit vergleichbaren - § 44a Z. 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des im vorliegenden Fall anzuwendenden § 103 Abs. 3 Wr DO 1994 hat der Spruch des Disziplinarerkenntnisses im Falle eines Schuldspruches u.a. "die als erwiesen angenommene Tat" (Z 1) und "die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist" (Z 2) zu enthalten. Dies entspricht - wie etwa auch die Regelung in § 75 Abs. 2 Z 2 lit. a und b HDG 2002 - nahezu wörtlich dem Inhalt des § 44a Z 1 und 2 VStG (vgl. zum HDG 2002 zuletzt das E 18. Jänner 2007, Zl. 2004/09/0139).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090126.X02Im RIS seit
20.11.2007Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013