RS Vwgh 2007/10/18 2007/16/0101

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Veröffentlicht am 18.10.2007
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
LAO Wr 1962 §149;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/16/0078 E 18. September 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hat sich auf die gesamte, im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabenforderung zu erstrecken. Die Abgabe stellt sich als eine einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten Abgabenbemessungszeitraum entsteht (vgl. das zum Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2000, Zl. 99/16/0467, mit angeführter Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160101.X01

Im RIS seit

26.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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