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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/16/0078 E 18. September 2007 RS 1Stammrechtssatz
Die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hat sich auf die gesamte, im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabenforderung zu erstrecken. Die Abgabe stellt sich als eine einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten Abgabenbemessungszeitraum entsteht (vgl. das zum Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2000, Zl. 99/16/0467, mit angeführter Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160101.X01Im RIS seit
26.11.2007