RS Vwgh 2007/10/22 2007/17/0143

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Veröffentlicht am 22.10.2007
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Index

E3R E03203000
E3R E03301000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art21 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid weist die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 30. Dezember 2005 betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005 ab, ohne gesondert über die Erledigung verschiedener Anträge durch die Behörde erster Instanz abzusprechen. Die Berufung richtete sich auch gegen die Festsetzung der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebende einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005, wobei die allfällige Anerkennung als Sonderfall die Gesamtsumme der Betriebsprämie beeinflussen würde. Es ist daher nicht möglich, den angefochtenen Bescheid als eine Zusammenfassung der Erledigung von Berufungen gegen einzelne Absprüche der Behörde erster Instanz zu verstehen. Eine teilweise Aufhebung des abweisenden Berufungsbescheides kommt bei dieser Sach- und Rechtslage nicht in Betracht

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170143.X03

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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