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E3R E03203000Norm
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art21 Abs2;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid weist die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 30. Dezember 2005 betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005 ab, ohne gesondert über die Erledigung verschiedener Anträge durch die Behörde erster Instanz abzusprechen. Die Berufung richtete sich auch gegen die Festsetzung der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebende einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005, wobei die allfällige Anerkennung als Sonderfall die Gesamtsumme der Betriebsprämie beeinflussen würde. Es ist daher nicht möglich, den angefochtenen Bescheid als eine Zusammenfassung der Erledigung von Berufungen gegen einzelne Absprüche der Behörde erster Instanz zu verstehen. Eine teilweise Aufhebung des abweisenden Berufungsbescheides kommt bei dieser Sach- und Rechtslage nicht in Betracht
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007170143.X03Im RIS seit
26.11.2007Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008