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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RAO 1868 §57 Abs2 idF 1985/556;Rechtssatz
Da der Mitbeteiligten in der Aufforderung zur Rechtfertigung zur Last gelegt wurde, dass sie in ihrer Eigenschaft als Obmannstellvertreterin eines bestimmten Vereines den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten gewerbsmäßig angeboten habe, indem sie den Mitgliedern des angeführten Vereines zum wiederholten Male auf gewerbsmäßige Art und Weise einschlägige rechtliche Auskünfte erteilt habe; konkret habe sie zuletzt am 29. Juli 2003 und am 20. August 2003 schriftlich einschlägige rechtliche Auskünfte erteilt, wurden der Mitbeteiligten die maßgeblichen Sachverhaltselemente für den in Frage stehenden verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf zur Kenntnis gebracht. Es lag somit eine taugliche Verfolgungshandlung vor. Indem die erstinstanzliche Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung § 57 Abs. 2 RAO zitiert hat, ergab sich im Zusammenhalt mit dem vorgeworfenen Sachverhalt, dass sich der Vorwurf auf die den Rechtsanwälten gemäß der RAO vorbehaltenen Tätigkeiten bezog, wozu § 8 RAO die nähere Regelung trifft.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060125.X01Im RIS seit
21.11.2007