RS Vwgh 2007/10/23 2006/06/0125

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Veröffentlicht am 23.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RAO 1868 §57 Abs2 idF 1985/556;
RAO 1868 §8 Abs2 idF 1990/474;
VStG §31 Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2 idF 1998/I/158;
VStG §40 Abs2;
VStG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da der Mitbeteiligten in der Aufforderung zur Rechtfertigung zur Last gelegt wurde, dass sie in ihrer Eigenschaft als Obmannstellvertreterin eines bestimmten Vereines den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten gewerbsmäßig angeboten habe, indem sie den Mitgliedern des angeführten Vereines zum wiederholten Male auf gewerbsmäßige Art und Weise einschlägige rechtliche Auskünfte erteilt habe; konkret habe sie zuletzt am 29. Juli 2003 und am 20. August 2003 schriftlich einschlägige rechtliche Auskünfte erteilt, wurden der Mitbeteiligten die maßgeblichen Sachverhaltselemente für den in Frage stehenden verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf zur Kenntnis gebracht. Es lag somit eine taugliche Verfolgungshandlung vor. Indem die erstinstanzliche Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung § 57 Abs. 2 RAO zitiert hat, ergab sich im Zusammenhalt mit dem vorgeworfenen Sachverhalt, dass sich der Vorwurf auf die den Rechtsanwälten gemäß der RAO vorbehaltenen Tätigkeiten bezog, wozu § 8 RAO die nähere Regelung trifft.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060125.X01

Im RIS seit

21.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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