Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus § 14 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 folgt, dass im Ruhestandsversetzungsverfahren vom Bundespensionsamt ausgewählte Amtsgutachter beizuziehen sind (Hinweis E vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0268); die Schlüssigkeit solcher Gutachten ist jedoch von der Dienstbehörde zu prüfen, welche darüber hinaus berechtigt und verpflichtet ist, auch sonstige (etwa vom Beamten selbst vorgelegte) im Ruhestandsversetzungsverfahren bekannt gewordene oder von ihr selbst im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Gutachten in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen. Dabei ist auch anderen Gutachten als jenen des Bundespensionsamtes zu folgen, wenn für deren Richtigkeit bessere Gründe sprechen. Die Dienstbehörde ist keinesfalls an Leistungskalküle und Feststellungen des Bundespensionsamtes gebunden (Hinweis E vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0202, betreffend Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120083.X02Im RIS seit
04.12.2007