RS Vwgh 2007/10/23 2006/06/0343

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2007
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 2000 §1 Abs1;
UVPG 2000 §46 Abs18 Z1 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 §46 Abs18 Z4 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 §46 Abs3;
UVPG 2000 Anh1 Spalte2 Z17 lita idF 2004/I/153;

Rechtssatz

Strittig ist, ob § 46 Abs. 18 Z 1 und 4 UVP-G 2000 auf das vorliegende Projekt anzuwenden ist. Dafür ist die Klärung der Frage entscheidend, ob für das nunmehr geplante Vorhaben schon vor dem 31. Dezember 2004 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde. Die Anwendbarkeit dieser Übergangsbestimmung setzt voraus, dass das ursprüngliche Vorhaben nicht im Zuge des Verfahrens so umfassend geändert wird, dass es als "neuer" Antrag anzusehen ist (siehe dazu auch das in einem ähnlichen Fall - ebenfalls betreffend einen Golfplatz - ergangene hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0172). Die Wesentlichkeit von solchen Änderungen des Vorhabens sind (insbesondere) im Lichte der Schutzgüter des UVP-G 2000 zu beurteilen (und nicht in erster Linie nach der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit solcher Änderungen nach den in Betracht kommenden Materiengesetzen). Zu der - hinsichtlich der Frage der Einleitung eines Genehmigungsverfahrens vor einem bestimmten Stichtag - inhaltlich gleich lautenden Regelung des § 46 Abs. 3 UVP-G bzw. UVP-G 2000 hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass zwar an die Beurteilung des Gebotes der Individualisierung der Verwaltungsangelegenheit bzw. an die Möglichkeit von Projektsänderungen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist. Modifikationen eines Vorhabens sind bei Wahrung der Projektsidentität zulässig, soweit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 1999, Zl. 95/07/0196, und vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0025); diese Auffassung wurde auch zu der hier maßgeblichen Rechtslage im genannten hg. Erkenntnis vom 21. März 2007 aufrecht erhalten. Für die Beurteilung der Projektsidentität ist es nicht entscheidend, aus welchen Gründen ein Projekt geändert wurde, so, ob die vorgenommene Änderung aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen der besseren Genehmigungsfähigkeit vorgenommen wurde (siehe dazu das genannte hg. Erkenntnis vom 21. März 2007). Eine wesentliche Projektsänderung im hier maßgeblichen, zuvor umschriebenen Sinn liegt jedenfalls nicht erst oder nur dann vor, wenn das geänderte Vorhaben in seinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ungünstiger ist als das ursprüngliche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060343.X01

Im RIS seit

20.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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