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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §113 Abs1;Rechtssatz
Der Antrag des Bf an den Verwaltungsausschuss war darauf gerichtet, dass der Verwaltungsausschuss auf dem Individualkonto des Bf beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien eine Gutschrift durchführe. Da dem Verwaltungsausschuss gemäß § 134 Abs. 2 ÄrzteG 1998 iVm § 42 Abs. 1 der Satzung die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds obliegt und keine der Vollversammlung oder dem Kammervorstand vorbehaltene Angelegenheit des Wohlfahrtsfonds vorliegt, war die Zuständigkeit des Wohlfahrtsausschusses als sachnächste Behörde zur Behandlung des Antrags gegeben. Der Paritätischen Schiedskommission kam keine Zuständigkeit zur Beurteilung des genannten Antrages zu, weil dieser unzweifelhaft auf einen Vorgang innerhalb des Wohlfahrtsfonds (eine Gutschrift auf das Individualkonto des Bf beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien durch den Verwaltungsausschuss) gerichtet war. Eine Zuständigkeit der Paritätischen Schiedskommission zur Entscheidung in einer das Verhältnis zwischen dem Wohlfahrtsfonds und einem seiner Mitglieder betreffenden Angelegenheit lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 344 ASVG noch aus der Systematik des Gesetzes ableiten. Der Verwaltungsausschuss hat seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Bf demnach zu Unrecht verneint. Diese auf eine vermeintliche Zuständigkeit der Paritätischen Schiedskommission gestützte rechtswidrige Verneinung der Zuständigkeit durch den Verwaltungsausschuss wäre von der belBeh aufzugreifen gewesen. Indem sie das unterließ und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte, verletzte sie ebenso wie der Verwaltungsausschuss den Bf im Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (Hinweis E 17. Oktober 1997, 96/19/2494).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110080.X01Im RIS seit
20.11.2007