RS Vwgh 2007/10/23 2004/12/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0273 E 5. November 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Die Amtshandlung eines befangenen Verwaltungsorgans ist nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (Hinweis E 26.6.1974, 335/73 Slg NF 8644/A). Ebenso bewirkt die Mitwirkung eines befangenen Sachverständigen nicht per se die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit des in der Folge ergangenen Bescheides, es ist vielmehr auch hier im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen das Gutachten bzw gegen den sich darauf gründenden Bescheid ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004120163.X03

Im RIS seit

11.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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