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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §1 Abs1;Rechtssatz
Das geänderte Vorhaben unterscheidet sich vom ursprünglichen insbesondere dadurch, dass Flächen im Ausmaß von 3 ha ausgeschieden, dafür solche im Ausmaß von insgesamt 5,64 ha einbezogen werden, sich Änderungen bei den intensiv genutzten Golf- und Bahnflächen sowie bei den Biotop- und Ausgleichsflächen ergeben, der Standort des Klubhauses, des Parkplatzes und der Driving Range vom südlichen Randbereich in die Mitte der Golfanlage verlegt, wie auch Änderungen bei den Bewässerungssystemen wie auch der Wege (Brücken) vorgesehen sind. Diese Änderungen sind insgesamt aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 derart gewichtig (so kann die Einbeziehung neuer Flächen dieses Ausmaßes, allenfalls auch die Ausscheidung von Flächen, zu einer anderen Gesamtbeurteilung führen, wobei etwa auch die Änderung der Lage des Klubhauses aus naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten relevant ist - Einfügung in die Landschaft, Eignung des neuen Standortes aus dem Gesichtspunkt des Schutzes der Natur), dass nicht mehr von einer Identität des ursprünglichen und des geänderten Vorhabens im Sinne des hier maßgeblichen § 46 Abs. 18 Z 4 leg. cit. ausgegangen werden kann. Auf diese abstrakte Beurteilung aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 kommt es an und nicht darauf, ob bei einer konkreten Beurteilung der Auswirkungen der verschiedenen Änderungen auf Grundlage der verschiedenen Materiengesetze die einzelnen Änderungen oder etwa das neue Vorhaben insgesamt als vorteilhafter, nachteiliger oder indifferent im Verhältnis zum ursprünglichen Vorhaben zu werten sind bzw. ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060343.X03Im RIS seit
20.11.2007