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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BEinstG §27 Abs7 idF 2002/I/150;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/11/0020 E 17. Juli 2009 2006/11/0075 E 23. Oktober 2007Rechtssatz
Gemäß § 27 Abs. 7 BEinstG sind auch noch nach Ablauf des Jahres 2003 Prämien für Arbeitsaufträge zu gewähren, sofern diese bis zum 31. Dezember 2002 an Behinderteneinrichtungen - verbindlich - erteilt wurden. Somit musste der Vertragsabschluss bis spätestens 31. Dezember 2002 erfolgt sein, um den Arbeitsauftrag als von der Regelung des § 27 Abs. 7 legcit erfasst ansehen zu können. Unter Zugrundelegung des Begriffes "Arbeitsauftrag" ist als Mindesterfordernis einer Auftragserteilung im Sinne des § 7 Abs. 7 BEinstG erforderlich, dass die Dienstleistung bzw. das Produkt nach Ausmaß bzw. Menge, Preis und Zeitraum der Erbringung der Leistung bzw. Lieferung (oder allenfalls vereinbarter Teillieferungen) konkret und eindeutig bestimmt ist. Bloße Rahmenvereinbarungen oder gar reine Absichtserklärungen entsprechen diesen Kriterien nicht. (Hier: Die bfP hat sich als Auftraggeberin nicht für die Abnahme einer bestimmten Liefermenge gebunden, sodass schon deshalb ein verbindlicher Auftrag, der jedenfalls einen bestimmten Leistungsumfang voraussetzt, nicht vorlag.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110074.X01Im RIS seit
20.11.2007Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010