RS Vwgh 2007/10/23 2006/11/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §27 Abs7 idF 2002/I/150;
BEinstG §9a Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/11/0020 E 17. Juli 2009 2006/11/0075 E 23. Oktober 2007

Rechtssatz

Gemäß § 27 Abs. 7 BEinstG sind auch noch nach Ablauf des Jahres 2003 Prämien für Arbeitsaufträge zu gewähren, sofern diese bis zum 31. Dezember 2002 an Behinderteneinrichtungen - verbindlich - erteilt wurden. Somit musste der Vertragsabschluss bis spätestens 31. Dezember 2002 erfolgt sein, um den Arbeitsauftrag als von der Regelung des § 27 Abs. 7 legcit erfasst ansehen zu können. Unter Zugrundelegung des Begriffes "Arbeitsauftrag" ist als Mindesterfordernis einer Auftragserteilung im Sinne des § 7 Abs. 7 BEinstG erforderlich, dass die Dienstleistung bzw. das Produkt nach Ausmaß bzw. Menge, Preis und Zeitraum der Erbringung der Leistung bzw. Lieferung (oder allenfalls vereinbarter Teillieferungen) konkret und eindeutig bestimmt ist. Bloße Rahmenvereinbarungen oder gar reine Absichtserklärungen entsprechen diesen Kriterien nicht. (Hier: Die bfP hat sich als Auftraggeberin nicht für die Abnahme einer bestimmten Liefermenge gebunden, sodass schon deshalb ein verbindlicher Auftrag, der jedenfalls einen bestimmten Leistungsumfang voraussetzt, nicht vorlag.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110074.X01

Im RIS seit

20.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten