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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/05/0129 E 20. April 2001 RS 1 (Hier nur 1. bis 4. Satz; hier mit dem Zusatz am Ende: "in einem solchen Fall kommt daher grundsätzlich eine Beschwerde auch gegen einen derart aufhebenden Vorstellungsbescheid in Betracht.")Stammrechtssatz
Es kommt (nur) den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu (Hinweis E 1996/08/27, 96/05/0078, mit weiteren Nachweisen). Die tragenden Aufhebungsgründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde sind für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bindend. Diese bindende Wirkung bestünde selbst bei einem Widerspruch mit der objektiven Rechtslage (Hinweis E 1998/02/24, 98/05/0003). Die tragenden Aufhebungsgründe wirken absolut und sind auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Die Aufsichtsbehörde war an die von ihr ausgesprochene Rechtsansicht im beschwerdegegenständlichen Bescheid gebunden. Sie durfte sich dieser Selbstbindung in ihrer Entscheidung über den Ersatzbescheid des Gemeinderates nicht entziehen und hatte ihrer bereits geäußerten Rechtsansicht dadurch zum Durchbruch zu verhelfen, dass sie diesen Bescheid des Gemeinderates, der ihrem bindenden (ersten) Vorstellungsbescheid insofern widerspricht, als der Gemeinderat nunmehr von einer bindenden Rechtsansicht bezüglich der durchzuführenden Lärmmessungen ausgegangen ist, aufhebt. Dies gilt selbst dann, wenn die Rechtsauffassung, die im ersten Vorstellungsbescheid vertreten wurde, anlässlich der Prüfung des Ersatzbescheides als unrichtig erkannt wird (Hinweis E 1972/02/07, 985/71, VwSlg 8164 A/1972).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004060035.X01Im RIS seit
28.11.2007Zuletzt aktualisiert am
29.10.2008