RS Vwgh 2007/10/23 2006/12/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Wenn ein Sachverständiger ausführt, ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt liege mit "hoher Wahrscheinlichkeit" vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde beweiswürdigend zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Sachverhalt verwirklicht ist.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120083.X03

Im RIS seit

04.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten