Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn ein Sachverständiger ausführt, ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt liege mit "hoher Wahrscheinlichkeit" vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde beweiswürdigend zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Sachverhalt verwirklicht ist.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120083.X03Im RIS seit
04.12.2007