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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §45 Abs2;Rechtssatz
Die Grundlage der Anwendung des § 7a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (über die Unwirksamkeit einer vor dem 1. Juli 1990 nach § 7 Abs. 1 ausgesprochenen Befreiung mit Juli 2001) ist, dass eine Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgen konnte, "nachträglich" weggefallen ist. Davon kann nur die Rede sein, wenn der Arzt nach der Befreiung von der Beitragspflicht, somit nach Erlassung des Befreiungsbescheides, gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit aufnimmt (Hinweis E 14. September 2004, 2003/11/0227). § 7a der Satzung kann dann nicht herangezogen werden, wenn der Wegfall der Voraussetzung bereits vor Erlassung des die Befreiung aussprechenden Bescheides eingetreten ist (dies wäre hier der Fall, wenn der Bf bereits vor der Erlassung des Befreiungsbescheides seine freiberufliche Tätigkeit wieder aufgenommen hat oder die Voraussetzungen für die Befreiung nie bestanden haben). Für die Beurteilung des Beschwerdefalles kommt es somit entscheidend darauf an, wann der gegenständliche Befreiungsbescheid erlassen wurde und ob und bejahendenfalls wann der Bf seine freiberufliche Tätigkeit beendet bzw. sie wieder aufgenommen hat. Ob dies im Beschwerdefall zutrifft, ist auf Grund der Unterlassung jeglicher Ermittlungen und des Fehlens diesbezüglicher Feststellungen durch die Behörde nicht überprüfbar.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110060.X01Im RIS seit
20.11.2007