RS Vwgh 2007/10/23 2006/12/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;

Rechtssatz

Dass behördenintern bereits vor Einräumung des Parteiengehöres an den Beamten im Verwaltungsakt angemerkt wurde, dass eine Ruhestandsversetzung des Beamten gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 anzustreben sei, vermag eine Befangenheit des letztlich entscheidenden Organwalters nicht zu bewirken. Selbstverständlich wäre im Rahmen des Parteiengehöres erstattetes relevantes Vorbringen des Beamten anlässlich der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen. Auch der Umstand, dass der Beamte gegen zahlreiche andere Beamte Strafanzeigen wegen des dringenden Verdachtes des Amtsmissbrauches erstattete, vermag deren Befangenheit nicht zu bewirken. Ansonsten wäre es einer Partei möglich, durch Anzeigeerstattung bestimmte Organwalter von der Entscheidung auszuschließen.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Ablehnung wegen Befangenheit Parteiengehör Rechtliche Würdigung Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120083.X05

Im RIS seit

04.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten