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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Dass behördenintern bereits vor Einräumung des Parteiengehöres an den Beamten im Verwaltungsakt angemerkt wurde, dass eine Ruhestandsversetzung des Beamten gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 anzustreben sei, vermag eine Befangenheit des letztlich entscheidenden Organwalters nicht zu bewirken. Selbstverständlich wäre im Rahmen des Parteiengehöres erstattetes relevantes Vorbringen des Beamten anlässlich der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen. Auch der Umstand, dass der Beamte gegen zahlreiche andere Beamte Strafanzeigen wegen des dringenden Verdachtes des Amtsmissbrauches erstattete, vermag deren Befangenheit nicht zu bewirken. Ansonsten wäre es einer Partei möglich, durch Anzeigeerstattung bestimmte Organwalter von der Entscheidung auszuschließen.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Ablehnung wegen Befangenheit Parteiengehör Rechtliche Würdigung Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120083.X05Im RIS seit
04.12.2007