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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zwar stellt das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben betreffend die geplanten Aufbauten über dem 5. Geschoß kein Dachgeschoß (im Dachraum gelegenes oberstes Geschoß) im Sinne des § 24 Slbg BauTG dar. Die vom Beschwerdeführer über dem 5. Geschoß in dem vorliegenden Bauvorhaben geplante Dachwohnung mit Terrasse und die geplante weitere Terrasse mit Wintergarten (für eine darunter gelegene Wohnung) stellt aber gleichfalls ein oberirdisches Geschoß dar, auch wenn dieses Bauvorhaben auch als Aufbau im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 Slbg BauPolG bzw. § 33 Abs. 3 Slbg ROG 1998 qualifiziert werden kann. Ein Aufbau im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 Slbg BauPolG stellt eine Vergrößerung des konsentierten Bestandes in lotrechter Richtung (der Höhe und der Tiefe nach) dar (z.B. Aufstockungen bzw. Unterkellerungen; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0063, und Giese, Salzburger Baurecht, 2006, S 161 f, Anm. 12 zu § 2 Slbg BauPolG). § 33 Abs. 3 Slbg ROG 1998 bezieht sich, indem der Ausdruck Aufbau neben dem Begriff des Daches bei der Regelung der Bauhöhe verwendet wird, nur auf Vergrößerungen der Höhe nach. Der im vorliegenden Fall anzuwendende Bebauungsplan - Bebauungsplan der Grundstufe Morzg-Nonntal 2/G1 Franz-Hinterholzer-Kai (Beschluss des Gemeinderates vom 14. April 1999, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 8/1999, S 20 vom 30. April 1999), der am 1. Mai 1999 wirksam wurde - lässt aber nur fünf oberirdische Geschoße zu. Aber selbst wenn man dieser Auslegung des § 33 Abs. 3 Slbg ROG 1998 nicht folgte, würde eine gleichheitsrechtlich gebotene Interpretation der Höhenfestlegung im vorliegenden Bebauungsplan zu dem selben Ergebnis führen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060121.X01Im RIS seit
28.11.2007