RS Vwgh 2007/10/23 2006/06/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2007
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L80205 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §24;
Bebauungsplan Salzburg Grundstufe Morzg-Nonntal 2/G1 1999;
B-VG Art7 Abs1;
ROG Slbg 1998 §33 Abs3 idF 1999/010;
StGG Art2;

Rechtssatz

Wäre die verfahrensgegenständliche Dachwohnung im Rahmen der Kniestockregelung des § 33 Abs. 3 Slbg ROG 1998 in einem Dach vorgesehen, stellte sich dies als Dachgeschoß im Sinne des § 24 Slbg BauTG über den fünf zulässigen oberirdischen Geschoßen dar und wäre deshalb nach dem Bebauungsplan der Grundstufe Morzg-Nonntal 2/G1 Franz-Hinterholzer-Kai (Beschluss des Gemeinderates vom 14. April 1999, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 8/1999, S 20 vom 30. April 1999, der am 1. Mai 1999 wirksam wurde) nicht zulässig. Wenn man der Ansicht des Beschwerdeführers folgte, könnte man dieser Rechtsfolge im Lichte der angeführten Regelung entgehen, indem die beabsichtigte Dachwohnung und damit ein weiteres Geschoss nicht im Rahmen eines Dachraumes im Sinne des § 24 Slbg BauTG vorgesehen ist, sondern unter einem Flachdach. Eine solche Interpretation des Ausdruckes "mit Ausschluss von Dachgeschoßen" müsste als gleichheitsrechtlich bedenklich qualifiziert werden. Selbst wenn man also der Auslegung des Beschwerdeführers betreffend § 33 Abs. 3 Slbg ROG 1998 folgte, müsste der vorliegende Aufbau in der beschriebenen Form (nämlich einer Dachwohnung mit Terrasse und einer weiteren Terrasse mit Wintergarten für eine darunter gelegene Wohnung) gleichfalls als ein Dachgeschoß im Sinne des angeführten Bebauungsplanes angesehen werden. Der Verordnungsgeber hätte selbst auch keinen Hinweis für eine einschränkende Auslegung des Begriffes "Dachgeschoß" (einzig im Sinne des Begriffes im Slbg BauTG) gegeben. Diese Interpretation würde dazu führen, dass das vorliegende Bauvorhaben höhenmäßig nicht zulässig wäre.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060121.X02

Im RIS seit

28.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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