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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall bereits in seinem Erkenntnis vom 12. September 2007, Zl. 2007/04/0100, hinsichtlich der gewerberechtlichen Genehmigung des gegenständlichen Objektes ausgesprochen, der Einwand des Beschwerdeführers sei vom Ergebnis her zielführend zu beurteilen, dass die Behörde durch geeignete Maßnahmen auch dafür Sorge tragen müsse, dass eine vom Gastgarten ausgehende Lärmbelästigung vermieden werde. Die diesbezüglichen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes (Näheres im vorliegenden Erkenntnis) können grundsätzlich auch auf die baurechtliche Komponente des gegenständlichen Falles bezogen werden. Diese, vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der gewerberechtlichen Beurteilung der Anlage geforderte Beurteilung, ob die Lärmbelästigung das ortsübliche Ausmaß angesichts der konkreten Situierung des Vorhabens übersteigt, hätte der Unabhängige Verwaltungssenat auch bei der baurechtlichen Beurteilung im Grunde des § 8 Vlbg BauG 2001 anstellen müssen, weil unzumutbare Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen auch nach dieser Bestimmung vom Nachbarn nicht geduldet werden müssen. Er hätte hiebei - allenfalls auch in Form von präzisierenden Auflagen - klarstellen müssen, ob und inwieweit die Türe zum Gastgarten geschlossen bleibt bzw. geschlossen zu bleiben hat (vgl. insoferne einen ähnlichen Fall des hg. Erkenntnisses vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0179).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060241.X01Im RIS seit
26.11.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009