RS Vwgh 2007/10/23 2007/06/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2007
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;
GewO 1994 §112 Abs3 idF 2005/I/134;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall bereits in seinem Erkenntnis vom 12. September 2007, Zl. 2007/04/0100, hinsichtlich der gewerberechtlichen Genehmigung des gegenständlichen Objektes ausgesprochen, der Einwand des Beschwerdeführers sei vom Ergebnis her zielführend zu beurteilen, dass die Behörde durch geeignete Maßnahmen auch dafür Sorge tragen müsse, dass eine vom Gastgarten ausgehende Lärmbelästigung vermieden werde. Die diesbezüglichen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes (Näheres im vorliegenden Erkenntnis) können grundsätzlich auch auf die baurechtliche Komponente des gegenständlichen Falles bezogen werden. Diese, vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der gewerberechtlichen Beurteilung der Anlage geforderte Beurteilung, ob die Lärmbelästigung das ortsübliche Ausmaß angesichts der konkreten Situierung des Vorhabens übersteigt, hätte der Unabhängige Verwaltungssenat auch bei der baurechtlichen Beurteilung im Grunde des § 8 Vlbg BauG 2001 anstellen müssen, weil unzumutbare Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen auch nach dieser Bestimmung vom Nachbarn nicht geduldet werden müssen. Er hätte hiebei - allenfalls auch in Form von präzisierenden Auflagen - klarstellen müssen, ob und inwieweit die Türe zum Gastgarten geschlossen bleibt bzw. geschlossen zu bleiben hat (vgl. insoferne einen ähnlichen Fall des hg. Erkenntnisses vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0179).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060241.X01

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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