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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/18/0058 E 14. November 2000 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrG 1997.)Stammrechtssatz
Ein Aufhebungsantrag iSd § 26 FrG 1993 kann nur dann gestellt werden, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein rechtskräftiger Aufenthaltsverbotsbescheid vorliegt. Langte der Schriftsatz, mit dem der Fremde den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stellte, bei der erstinstanzlichen Beh zu einem Zeitpunkt ein, zu dem das Verfahren über die vom Fremden gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid erhobene Berufung noch offen war und lag demnach noch kein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor, das allein einer Aufhebung nach § 26 FrG 1993 zugänglich gewesen wäre, so war der Aufhebungsantrag von der erstinstanzlichen Behörde nicht meritorisch in Behandlung zu ziehen; ihre Zuständigkeit reichte nicht weiter, als diesen Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Die Unzulässigkeit dieser Antragstellung hätte die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrnehmen und den bei ihr bekämpften, den Aufhebungsantrag abweisenden Bescheid nach § 66 Abs 4 AVG ersatzlos aufheben müssen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004210226.X01Im RIS seit
28.11.2007