Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §1 Z3;Rechtssatz
Ein Fremder darf wegen der Nichtbefolgung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht bestraft werden, wenn die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unzulässig ist. Dies gilt auch für den vor einer Zurück- und Abschiebung geschützten Asylwerber. Asylwerber sind nämlich gemäß § 21 Abs. 2 AsylG 1997 von der Einbringung des Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt und bedingungslos vor einer Zurück- oder Abschiebung geschützt (Hinweis E 18. Mai 2004, 2001/21/0067). (Hier: Die belBeh geht davon aus, dass das Verfahren über den neuerlichen Asylantrag des Fremden in dem ihm nun zur Last gelegten Tatzeitraum offen gewesen sei. Dies bedeutet, dass er in diesem Zeitraum vor einer Zurück- oder Abschiebung geschützt war und weder wegen Nichtbefolgung des Aufenthaltsverbotes noch wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Inland bestraft werden dürfte (Hinweis E 28. Juni 2007, 2004/21/0051; E 31. August 2006, 2004/21/0194).)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004210247.X01Im RIS seit
29.11.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009