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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/21/0056 E 24. Oktober 2007Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Schubhaft können aus dem vorwerfbaren Verhalten eines einzelnen Familienmitgliedes ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Rückschlüsse auf ein gleichartiges Verhalten anderer Familienmitglieder gezogen werden, sondern ist vielmehr eine Prüfung jedes individuellen Einzelfalles erforderlich (Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/0051). (Hier: Der Fremde und seine mj Tochter haben unmittelbar nach ihrer Einreise nach Österreich Asylanträge gestellt und dabei wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität, Flucht, in anderen Staaten lebende Angehörige und Asylverfahren in der Tschechischen Republik erstattet. Beim Fremden und der mj Tochter bedurfte es nicht der Verhängung der Schubhaft, zumal zwei ihrer Familienangehörigen (Ehefrau bzw. Mutter sowie Sohn bzw. Bruder) innerhalb Österreichs bundesbetreut untergebracht waren und die Schubhaft zu einer Trennung beider Elternteile von jeweils einem ihrer minderjährigen Kinder führte (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043). Lediglich die volljährige Tochter des Fremden ist in Österreich mehrmals untergetaucht und illegal bis nach Frankreich gelangt.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210045.X04Im RIS seit
30.11.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009