RS Vwgh 2007/10/24 2006/21/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §76 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/21/0056 E 24. Oktober 2007

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Schubhaft können aus dem vorwerfbaren Verhalten eines einzelnen Familienmitgliedes ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Rückschlüsse auf ein gleichartiges Verhalten anderer Familienmitglieder gezogen werden, sondern ist vielmehr eine Prüfung jedes individuellen Einzelfalles erforderlich (Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/0051). (Hier: Der Fremde und seine mj Tochter haben unmittelbar nach ihrer Einreise nach Österreich Asylanträge gestellt und dabei wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität, Flucht, in anderen Staaten lebende Angehörige und Asylverfahren in der Tschechischen Republik erstattet. Beim Fremden und der mj Tochter bedurfte es nicht der Verhängung der Schubhaft, zumal zwei ihrer Familienangehörigen (Ehefrau bzw. Mutter sowie Sohn bzw. Bruder) innerhalb Österreichs bundesbetreut untergebracht waren und die Schubhaft zu einer Trennung beider Elternteile von jeweils einem ihrer minderjährigen Kinder führte (Hinweis E 30. August 2007, 2007/21/0043). Lediglich die volljährige Tochter des Fremden ist in Österreich mehrmals untergetaucht und illegal bis nach Frankreich gelangt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210045.X04

Im RIS seit

30.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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