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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Schubhaft haben Zweifel an der Minderjährigkeit des Fremden die Behörde zur Aufnahme entsprechender Ermittlungen gemäß § 12 Abs. 4 FrPolG 2005 zu veranlassen, die letztlich, nach Darlegung der dafür maßgeblichen Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung, in eindeutige Feststellungen zum präsumtiven Alter des Fremden zu münden haben.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210370.X03Im RIS seit
29.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011