RS Vwgh 2007/10/24 2006/21/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10;
AsylG 2005 §27;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §76 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/21/0056 E 24. Oktober 2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0043 E 30. August 2007 RS 4(hier ohne einzelfallbezogenen Zusatz)

Stammrechtssatz

Sämtliche Schubhafttatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 sind final determiniert. Sie rechtfertigen die Verhängung von Schubhaft nur "zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung". Die Behörden sind in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein darf (Hinweis VfGH E 15. Juni 2007, B 1330/06 und B 1331/06; ErläutRV zum Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, 134 BlgNR 17.GP 5). (Hier:

Der Fremde als Asylwerber hätte im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs 1 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 grundsätzlich Anspruch auf Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes und stellt sich daher die Frage, weshalb er - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/0091; E 28. Juni 2007, 2006/21/0051).)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210045.X02

Im RIS seit

30.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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