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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;Rechtssatz
Der VwGH verkennt in einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes nicht die Schwere der vom Fremden begangenen Straftat (Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB iVm § 5 Z 4 JGG), doch ist bei der Prüfung am Maßstab des § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 zu berücksichtigen, dass dem Fremden lediglich eine schon vor mehreren Jahren begangene Jugendstraftat zur Last liegt, die zur Verhängung einer - zur Gänze bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe geführt hat. Danach hat er sich durch dreieinhalb Jahre wohlverhalten, eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, mit der er zusammenlebt, und ist beruflich sowie sozial integriert. Zumal § 86 Abs. 1 Satz 3 und 4 FrPolG 2005 ausdrücklich anordnen, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot begründen können, und dass vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig seien, besteht kein genügender Anlass mehr für eine negative Prognosebeurteilung in dem Sinn, dass das persönliche Verhalten des Fremden nach wie vor die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210155.X03Im RIS seit
29.11.2007Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011