RS Vwgh 2007/10/24 2006/21/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
JGG §5 Z4;
StGB §201 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der VwGH verkennt in einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes nicht die Schwere der vom Fremden begangenen Straftat (Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB iVm § 5 Z 4 JGG), doch ist bei der Prüfung am Maßstab des § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 zu berücksichtigen, dass dem Fremden lediglich eine schon vor mehreren Jahren begangene Jugendstraftat zur Last liegt, die zur Verhängung einer - zur Gänze bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe geführt hat. Danach hat er sich durch dreieinhalb Jahre wohlverhalten, eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, mit der er zusammenlebt, und ist beruflich sowie sozial integriert. Zumal § 86 Abs. 1 Satz 3 und 4 FrPolG 2005 ausdrücklich anordnen, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot begründen können, und dass vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig seien, besteht kein genügender Anlass mehr für eine negative Prognosebeurteilung in dem Sinn, dass das persönliche Verhalten des Fremden nach wie vor die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210155.X03

Im RIS seit

29.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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