TE Vfgh Beschluss 1985/12/5 WI-19/85

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Veröffentlicht am 05.12.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
RDG §36 ff

Leitsatz

Art141 Abs1 lita B-VG; gemäß §§36 ff. RDG eingerichteter Personalsenat keine gesetzliche berufliche Vertretung; Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des Personalsenates des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Oktober 1985

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die einschreitenden Richter fechten mit dem auf Art141 (Abs1 lita) B-VG gestützten - näher begründeten Antrag die Wahl des Personalsenates des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Oktober 1985 an.

Dieser Antrag, welcher Ausführungen zur in Anspruch genommenen Zuständigkeit des VfGH nicht enthält, ist jedoch nicht zulässig.

Ein gemäß §§36 ff. des Richterdienstgesetzes - RDG (BGBl. 305/1961; zuletzt geändert durch die Nov. BGBl. 550/1984) eingerichteter Personalsenat bildet keine gesetzliche berufliche Vertretung iS des Art141 Abs1 lita B-VG; schon seine verfassungsrechtliche Stellung als Gericht (vgl. zur Qualifikation des Personalsenates des OGH VfSlg. 8158/1977) schließt dies aus. Es genügt. hiezu etwa auf die EB zur RV des RDG hinzuweisen (506 BlgNR IX. GP S 34), welche dies zu Recht betonen und im gegebenen Zusammenhang darauf Bezug nehmen, daß die Personalsenate aus Mitgliedern kraft Amtes und gewählten Mitgliedern zusammengesetzt sind.

Der Antrag war sohin zurückzuweisen.

Schlagworte

Wahlen, berufliche Vertretungen, Richter, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:WI19.1985

Dokumentnummer

JFT_10148795_85WI0019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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