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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Art141 Abs1 lita B-VG; gemäß §§36 ff. RDG eingerichteter Personalsenat keine gesetzliche berufliche Vertretung; Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des Personalsenates des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Oktober 1985Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die einschreitenden Richter fechten mit dem auf Art141 (Abs1 lita) B-VG gestützten - näher begründeten Antrag die Wahl des Personalsenates des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Oktober 1985 an.
Dieser Antrag, welcher Ausführungen zur in Anspruch genommenen Zuständigkeit des VfGH nicht enthält, ist jedoch nicht zulässig.
Ein gemäß §§36 ff. des Richterdienstgesetzes - RDG (BGBl. 305/1961; zuletzt geändert durch die Nov. BGBl. 550/1984) eingerichteter Personalsenat bildet keine gesetzliche berufliche Vertretung iS des Art141 Abs1 lita B-VG; schon seine verfassungsrechtliche Stellung als Gericht (vgl. zur Qualifikation des Personalsenates des OGH VfSlg. 8158/1977) schließt dies aus. Es genügt. hiezu etwa auf die EB zur RV des RDG hinzuweisen (506 BlgNR IX. GP S 34), welche dies zu Recht betonen und im gegebenen Zusammenhang darauf Bezug nehmen, daß die Personalsenate aus Mitgliedern kraft Amtes und gewählten Mitgliedern zusammengesetzt sind.
Der Antrag war sohin zurückzuweisen.
Schlagworte
Wahlen, berufliche Vertretungen, Richter, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:WI19.1985Dokumentnummer
JFT_10148795_85WI0019_00