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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
In § 18 Abs 4 AVG idF vor der Novelle BGBl I Nr 10/2004 war für die Ausfertigungen von Erledigungen vorgeschrieben, dass sie entweder die Unterschrift des Genehmigenden oder einen Beglaubigungsvermerk der Kanzlei zu enthalten haben, wovon Ausnahmen für Vervielfältigungen (Kopien) oder für in technisch möglicher Weise (insbesondere telegraphisch, mit Telefax, oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung) übermittelte Ausfertigungen normiert waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210216.X03Im RIS seit
13.03.2008Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016