TE Vfgh Beschluss 1985/12/5 B847/85

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Veröffentlicht am 05.12.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Art144 B-VG; Stellungnahme eines Gendarmeriepostenkommandos zu einem Gesuch um eine gewerberechtliche Bewilligung ist weder ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person iS des Art144 Abs1 B-VG

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Bescheidbegriff, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Gewerbebewilligung, Mitteilung, Gendarmerieposten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B847.1985

Dokumentnummer

JFT_10148795_85B00847_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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