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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §14 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/21/0204 E 24. Oktober 2007Rechtssatz
Ein Formalerfordernis stellt es dar, dass - wie in § 19 Abs. 1 erster Satz NAG 2005 vorgesehen - Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - anders als nach der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Rechtslage nach dem FrG 1997 (siehe dazu § 14 Abs. 2 und 3 FrG 1997) - persönlich bei der Behörde (im Fall des § 21 Abs. 1 NAG 2005 bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland) zu stellen sind. Auf derartige Formalerfordernisse nehmen die ErläutRV zu § 81 NAG 2005 (952 BlgNR 22. GP 149) ausdrücklich wie folgt Bezug: "Zusätzliche Formalvoraussetzungen, deren Erfüllung im Falle eines Antrages nach den Bestimmungen des NAG 2005 erforderlich wäre, die aber zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nach den Bestimmungen des FrG 1997 für dessen Gültigkeit nicht vorgesehen waren, dürfen jedenfalls von der nunmehr zuständigen Behörde nicht zu Ungunsten des Antragstellers zu einer Zurückweisung seines Antrags aus diesen formalen Gründen führen."
Die Zurückweisung des Niederlassungsantrages des Fremden darf also nicht darauf gestützt werden, dass er bei Antragstellung vor Ablauf des 31. Dezember 2005 noch nicht die Formalerfordernisse des § 19 Abs. 1 erster Satz NAG 2005 erfüllte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210040.X02Im RIS seit
29.11.2007Zuletzt aktualisiert am
06.03.2009