RS Vwgh 2007/10/24 2007/21/0284

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Veröffentlicht am 24.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §82;
FrPolG 2005 §83;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Behörde hat in einem Verfahren betreffend Schubhaft nur in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum und nicht in Bezug auf bestimmte "Einwendungen" von "entschiedener Sache" auszugehen (Hinweis E VfGH 27. Februar 2001, B 515/00, VfSlg 16079). Die Abweisung einer Schubhaftbeschwerde gemäß § 83 FrPolG 2005 hat daher mittels eines zeitraumbezogenen und nicht mit einem auf "Einwendungen" bezogenen Abspruch zu erfolgen. (Hier wies die belBeh die Schubhaftbeschwerde des Fremden hinsichtlich der Einwendungen gegen die Anhaltung in Schubhaft zu einem näher bezeichneten Zeitraum als unbegründet ab und in Ansehung der Einwendungen zu einem anderen Zeitraum wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210284.X01

Im RIS seit

28.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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