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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde hat in einem Verfahren betreffend Schubhaft nur in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum und nicht in Bezug auf bestimmte "Einwendungen" von "entschiedener Sache" auszugehen (Hinweis E VfGH 27. Februar 2001, B 515/00, VfSlg 16079). Die Abweisung einer Schubhaftbeschwerde gemäß § 83 FrPolG 2005 hat daher mittels eines zeitraumbezogenen und nicht mit einem auf "Einwendungen" bezogenen Abspruch zu erfolgen. (Hier wies die belBeh die Schubhaftbeschwerde des Fremden hinsichtlich der Einwendungen gegen die Anhaltung in Schubhaft zu einem näher bezeichneten Zeitraum als unbegründet ab und in Ansehung der Einwendungen zu einem anderen Zeitraum wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210284.X01Im RIS seit
28.11.2007Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009