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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14;Rechtssatz
Da gemäß § 1 Abs 2 FrPolG 2005 auf Asylwerber der Schubhafttatbestand des § 76 Abs 1 FrPolG 2005 nicht anzuwenden ist, wobei nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 "Asylwerber" ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist, ist es für die Zulässigkeit der gegen einen Fremden nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 verhängten Schubhaft als Vorfrage maßgeblich, ob das Verfahren über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Zeitpunkt der (Schubhaft-)bescheiderlassung bereits rechtskräftig beendet war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210348.X01Im RIS seit
26.11.2007Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010