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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §25 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/21/0068Rechtssatz
Bei den Tatbeständen des § 76 Abs 2 Z 1 - 4 FrPolG 2005 handelt es sich um die Zusammenfassung aller in Betracht kommenden Fälle, in denen die Verhängung der Schubhaft gegen einen Asylwerber zulässig ist(vgl. die RV 952 BlgNR XXII. GP 103). An der (ununterbrochenen) Stellung eines Fremden als Asylwerber (seit der entsprechenden Antragstellung) ändert sich trotz der Rückziehung des Asylantrags nichts (§ 25 Abs. 2 AsylG 2005). Eine dem Gesetz entsprechende Verhängung der Schubhaft gegen diesen Fremden nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 scheidet daher von vornherein aus (vgl. § 1 Abs. 2 erster Satz FrPolG 2005).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210067.X02Im RIS seit
29.11.2007Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011